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Kommt es bei einer Trennung darauf an, wer den Hausrat angeschafft hat?

Konrad SchadeRechtsanwalt und Autor dieses Beitrages

Haushaltsgegenstände im Familienrecht: Nutzung, Eigentum und Billigkeit

Grundsätzlich können Ehegatten, die sich trennen, jeder von Ihnen, die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Wer also sein Eigentum an Haushaltsgegenständen nachweisen kann, darf den Haushaltsgegenstand auch bei einer Trennung behalten. Hiervon gibt es allerdings nach dem Gesetz Ausnahmen. Selbst wenn das Eigentum feststeht, kann es eine Verpflichtung geben, den Haushaltsgegenstand dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, wenn dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

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Wenn feststeht, dass die Haushaltsgegenstände den Ehegatten gemeinsam gehören, werden diese Gegenstände entsprechend der Billigkeit unter den Ehegatten bei der Trennung geteilt.

Unter Haushaltsgegenstände fällt im Grunde alles, was aus einem Haus herausfällt, wenn man es umdrehen würde. Hierzu können aber auch PKW und Wohnwagen gehören, wenn sie für die Familie oder den Urlaub angeschafft sind. Keine Haushaltsgegenstände sind solche, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Oftmals stellt sich jedoch nach langer Ehe die Frage, wem was gehört und wer etwas angeschafft hat? Auch sind in den meisten Fällen keinerlei Belege mehr vorhanden über die Anschaffung der Haushaltsgegenstände.

Auch für diese Fälle hat das Gesetz Vorsorge getroffen. Können sich die Ehegatten nicht einigen, übernimmt das Gericht die Verteilung.

Nach der dafür maßgeblichen Vorschrift des § 1361 a BGB werden die Gegenstände bei einer Verteilung lediglich zum Gebrauch überlassen. Steht also das Eigentum eines Ehegatten fest, wird in der Regel diesem auch der Gegenstand überlassen. Das Gericht kann dem anderen Ehegatten diesen Gegenstand aber auch zusprechen, wenn er diesen dringender benötigt. Für diesen Fall kann das Gericht auch eine Nutzungsvergütung festsetzen. An den Eigentumsverhältnissen der Haushaltsgegenstände ändert das Gericht bei einer Verteilung jedoch nichts. Jedem Ehegatten ist es daher unbenommen, aus den allgemeinen Regeln des Eigentums die Herausgabe von Haushaltsgegenständen gegenüber dem anderen Ehegatten geltend zu machen.

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Dies ist aber nur möglich, wenn der Ehegatte, der den Haushaltsgegenstand herausverlangt, auch sein Eigentum daran nachweisen kann. Für in der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände hat der Gesetzgeber hierzu eine Vermutungsregelung in § 1568 b Abs. 2 BGB geschaffen. Diese besagt, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten gelten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

Soweit es also um die Gebrauchsüberlassung an den Haushaltsgegenständen nach der Trennung geht, wird durch das Gesetz vermutet, das gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände auch gemeinsames Eigentum der Ehegatten werden. Dies gilt sogar für solche Haushaltsgegenstände, die vor der Ehe angeschafft, aber nach Eheschließung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Ehegatten dem gemeinsamen Haushalt gewidmet werden. Hierunter fallen die meisten Haushaltsgegenstände, die sich in einem normalen Haushalt wiederfinden. Wer sich also trennt und nicht sein Eigentum durch Belege nachweisen kann, muss sich auf die gesetzliche Vermutung verweisen lassen, dass alle Haushaltsgegenstände auch beiden gemeinsam gehören und deshalb, sollten sich die Parteien nicht einigen können, durch das Gericht im Rahmen der Billigkeit geteilt werden. Dies wiederum wird in der Praxis derart durch die Gerichte gehandhabt, dass jeder der Parteien einen genau gleichen Anteil an den zu verteilenden Gegenständen erhält, es sei denn, die Ehegatten können sich selbst auf eine Liste einigen, wie sie den gesamten Hausrat untereinander aufteilen wollen.

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Gerade im Hinblick auf sehr wertvolle Haushaltsgegenstände kann dies zu einer problematischen gerichtlichen Auseinandersetzung führen. Wenn ein teurer PKW angeschafft wurde und dieser nur von einem Ehegatten bezahlt ist, der andere Ehegatte diesen allerdings für Arztbesuche und Einkäufe und Kindertransporte genutzt hat, dürfte sich der PKW als Haushaltsgegenstand darstellen und sich dann letztendlich der Streit darum drehen, wem das Fahrzeug beim Kauf tatsächlich dinglich übereignet wurde. Hierfür sind dann Kaufvertrag und Kaufpreiszahlung von entscheidender Bedeutung, also, wer den Kaufvertrag abgeschlossen hat und wer den Kaufpreis gezahlt hat und wem das Fahrzeug, die Schlüssel und die Papiere Fahrzeuges des übergeben wurden. Es macht also immer Sinn, Belege im Hinblick auf den Nachweis seines Eigentums, auch für Haushaltsgegenstände, die vor und während der Ehe angeschafft wurden, sorgfältig aufzubewahren.

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Für die Verteilung der Haushaltsgegenstände, sollten sich die Ehegatten nicht einigen, ist das Familiengericht zuständig. In einem solchen Verfahren müssen die Parteien alle Gegenstände aufführen, die insgesamt zum Haushalt gehören. Erst dann ist überhaupt das Gericht dazu in der Lage, eine Verteilung der Gegenstände entsprechend der Billigkeit gerecht vornehmen zu können. Die Parteien sind allerdings in der Regel gut beraten, soweit dies irgendwie möglich ist, sich im Hinblick auf die Verteilung der Haushaltsgegenstände zu einigen und eine solche Verteilung möglichst selbst vorzunehmen. Ein Richter nimmt nämlich bei einer Verteilung der Haushaltsgegenstände auf persönliche Vorlieben und Geschmäcker keine Rücksicht.

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