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Fachanwalt aus Deutschland - Problemfelder im Baurecht

Rechtliche Unsicherheiten bei Bauprojekten, fehlende Vereinbarungen zu Stundenlöhnen, Nachweisprobleme durch Stundenzettel und komplexe Regelungen zu Mängelansprüchen vor der Abnahme.

Dieter Wolters Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bauund Architekturrecht sowie Autor dieses Beitrages
Dieter Wolters Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bauund Architekturrecht sowie Autor dieses Beitrages

Durchsetzung von Stundenlohnarbeiten:
In der Baupraxis geben Stundenlohnarbeiten immer wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. Es können eine Vielzahl von geleisteten Stunden durch Auftragnehmer nicht erfolgreich abgerechnet werden und entgeht somit dem deutschen Handwerk Jahr für Jahr erheblich, dies lässt sich vermeiden, wenn man die Anforderungen der Rechtsprechung bezogen auf Stundenlohnarbeiten beachtet. Geld.

Stundenlohnvertrag: Der Stundenlohnvertrag ist in der Baupraxis grundsätzlich die Ausnahme, der Einheitspreisvertrag hingegen die Regel. Sowohl beim BGB als auch beim VOB Vertrag trägt der Auftragnehmer, der im Stundenlohn abrechnen will, die Beweislast, dass diese Berechnungsart vereinbart ist. Es sollte insoweit nach Möglichkeit eine schriftliche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossen werden, als dass mündliche Vereinbarungen, sollten sie vom Auftraggeber bestritten werden, sich vor Gericht häufig nicht oder nur schwer nachweisen lassen.

Die Stundenzettel durch den Abzeichnung von Auftraggeber stellt kein Anerkenntnis dar, dass die Arbeiten im Stundenlohn zu vergüten sind. Es gilt auch insoweit, dass der Auftragnehmer eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber über die Ausführung von Stundenlohnarbeiten getroffen haben muss, um nach Stunden abrechnen zu können.

Nachweis der geleisteten Stunden durch Stundenzettel: Der Stundenzettel sollte möglichst alle notwendigen Angaben enthalten, welche den Vergütungsanspruch im Stundenlohn rechtfertigen. Es sollte auf dem Stundenzettel der Zeitpunkt und der Zeitraum der verrichteten Arbeiten, die genaue Bezeichnung der Baustelle und vor allem die genaue und detaillierte Bezeichnung der ausgeführten Leistungen angegeben werden. Gerade der letzte Punkt wird in der Baupraxis häufig vernachlässigt, mit der Folge, dass im Nachhinein nicht mehr überprüft werden kann, welche Leistungen im Stundenlohn erbracht wurden. Auf dem Stundenzettel sollte auch die Anzahl der geleisteten Stunden aufgeführt werden und welcher Mitarbeiter die Stunden entsprechenden geleistet hat.

Unternehmen aus der Region

Sofern unterschiedliche Stundenlöhne für Fachkräfte und Hilfskräfte vereinbart sind, sollte auch dies aus dem Stundenzettel hervorgehen. Weiterhin sollten auf dem Stundenzettel Angaben zum verbrauchten Material getätigt werden.

Der Auftragnehmer mag sich vor Augen halten, dass er bei Stundenlohnaufträgen die Anzahl der für die Leistungserbringung aufgewendeten Stunden darlegen und beweisen muss. Vor diesem Hintergrund sollte auf ein sorgsames: Ausfüllen des Stundenzettels geachtet werden.

Zusammenfassung: Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Auftragnehmer, insbesondere bei einem großen Umfang von Stundenlohnarbeiten, auf jeden Fall auf eine schriftliche Stundenlohnvereinbarung hinwirken sollte. Eine solche Stundenlohnvereinbarung bedarf nur weniger Sätze dazu, welche Leistungen im Stundenlohn ausgeführt werden sollen und dies zu welchem Stundensatz.

Mängelrechte vor bzw. ohne Abnahme
Nicht selten zeigen sich bereits in der Herstellungsphase vor Abnahme mangelhafte Bauleistungen. In diesem Fall stellt sich die Frage, welche Ansprüche / Rechte der Bauherr als Auftraggeber hat.

Diesbezüglich ist zu sagen, dass der Bauherr der gesetzlichen Systematik zufolge Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich nicht schon vor Ablauf der Fertigstellungsfrist, sondern erst nach Abnahme des Bauwerks geltend machen kann. Ausnahmefälle, in denen der Bauherr zur Geltendmachung der Mängelrechte vor bzw. ohne Abnahme berechtigt ist, sind dadurch gekennzeichnet, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten und der Bauherr seinen Erfüllungsanspruch verloren hat. · Letzteres ist nur unter bestimmten Bedingungen der Fall.

Unternehmen aus der Region

Entsprechend der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass bei auftretenden Mängeln während der Bauphase der Bauherr aufpassen muss, wie er hiermit umgeht, und dürfte er gut daran tun, insbesondere bei erheblichen Mängeln, anwaltlichen Rat einzuholen.

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