Entgeltfortzahlung entzündetem Tattoo? bei

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhält, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Erkrankung verschuldet eingetreten ist.
Darauf berief sich ein Arbeitgeber im Hinblick auf eine Pflegekraft, die sich ein Tattoo auf den Unterarm stechen lassen hatte. Kurze Zeit später entzündete sich der Unterarm, so dass die Arbeitnehmerin eine Zeit lang krankgeschrieben wurde. Die verlangte Lohnfortzahlung blieb aus, so dass die Pflegekraft die Arbeitsgerichte bemühte, die sie in die Schranken wiesen.
Die Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass es eben gar nicht so risikolos sei, sich ein Tattoo stechen zu lassen. Wie auch die Arbeitnehmerin eingeräumt hatte, treten in ca. 5 Prozent der Fälle Komplikationen auf. Bei Medikamenten würden Nebenwirkungen in zwischen 1 Prozent und 10 Prozent der Fälle als häufig qualifiziert. Von daher sei es natürlich Sache des Arbeitnehmers, sich tätowieren zu lassen. Bei zu Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen aus Anlass, Tätowierung entfalle, der aber ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.05.2025 -5 Sa 284a/24-).
Umgang des Arbeitnehmers mit dem Firmenwagen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte sich Anfang dieses Jahres mit einer Schadenersatzklage eines Arbeitgebers gegenüber einem langjährigen Arbeitnehmer zu befassen, dem ein Fahrzeug für den Arbeitsweg gestellt wurde.
Bei dessen Rückgabe stellte der Arbeitgeber starke Verschmutzungen fest, zumal der Arbeitnehmerin dem Pkw auch geraucht habe. Er zog einen Sachverständigen hinzu, der voraussichtliche Reparaturkosten i.H.v. netto 2.459 Euro ermittelte. Diesen Betrag verlangte die Firma nun von seinem Arbeitnehmer zurück.
Der Arbeitnehmer war sich hingegen keiner Schuld bewusst.
Auch nachdem ihn das Arbeitsgericht zu einem Schadenersatz i.H.v. 898 Euro verdonnert hatte, verstand er die Welt nicht und ging in Berufung.
Das LAG verwies nochmal darauf, dass es zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört habe, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen hinausgingen. Bereits die inzwischen bestehende Eigenschaft als Raucherfahrzeug Gebrauchsspuren führe zu einem Minderwert. Eines ausdrücklichen Rauchverbots habe es nicht bedurft. Die Berufung des Arbeitnehmers wurde zurückgewiesen (LAG Köln, Urt. v. 14.01.2025 -7 Sa 175/24-).
Kündigung in der Probezeit ausnahmsweise unwirksam
Besteht das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate, wie oft bei Kündigungen in der Probezeit, braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keine dringenden betrieblichen Erfordernisse o. Ä. darzulegen. In Ausnahmefällen kann dies anders sein, wie bei einem vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall.
Dem betroffenen Arbeitnehmer wurde nach etwa fünf Monaten zunächst mitgeteilt, dass er selbstverständlich übernommen werde. Kurz vor Ablauf der Probezeit erhielt er dann plötzlich doch die Kündigung. Das I Arbeitsgericht erklärte die n Kündigung im Hinblick auf die Probezeit für wirksam, das LAG sah dies anders und gab der Klage statt. Es hielt die Kündigung für treuwidrig, da sich der Arbeitgeber widersprüchlich verhalten und t es zwischen der Zusage und der Kündigung keine abweichenden Vorkommnisse geben habe. Der Arbeitnehmer behielt also Arbeitsplatz (LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2025 -3 SLa 317/24-).
Fremdunterbringung eines Kindes bei Umgangsboykott?
Immer wieder kommt es leider vor, dass grundsätzlich bestehende Umgangsrechte nach einer Trennung torpediert werden, manchmal aus gutem Grund, manchmal willkürlich.
So war es auch in einem letztlich vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall: Nachdem der Kindesvater anfänglich regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter gehabt hatte, fand dieser letztlich nicht mehr statt, weil auch das Mädchen den Kontakt ablehnte. Da hier eine massive Beeinflussung durch die Kindesmutter nahelag, beantragte der Vater die Entziehung des Sorgerechts auf Seiten der Kindesmutter.
Nach längerem Prozess mit-Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde – das Mädchen vorläufig aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts in ein Kinderheim gebracht, um einen Kontakt zum Kindesvater ohne Beeinflussung durch die Kindesmutter wiederherzustellen.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hob das OLG Frankfurt diese Entscheidung des Familiengerichts wieder auf. Eine unberechtigte Umgangsverweigerung und eine negative Beeinflussung des Kindes reichten für Fremdunterbringung eine nicht aus, da diese einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff bedeute. Außerdem sei das Mädchen im mütterlichen Haushalt grundsätzlich gut versorgt gewesen, sodass der abweichende Wille des inzwischen neunjährigen Mädchens nicht ohne weitere Gründe übergangen werden könne (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.04.2024 -7 UF 46/23-).