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Was tun, wenn die Erbschaft eher zu einer Last wird?

Juristische Konsequenzen von Enterbung, Pflichtteilsansprüchen und testamentarischen Beschränkungen

Dr. jur. Petra Meyer ist die Autorin dieses Beitrages und Fachanwältin für Familienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz.
Dr. jur. Petra Meyer ist die Autorin dieses Beitrages und Fachanwältin für Familienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz.

Der Satz „Ich enterbe Dich!“ ist nicht nur im Krimi, sondern im echten Leben zuweilen das Ergebnis von familiären Streitigkeiten. Doch welche juristischen Konsequenzen hat eine „Enterbung“ und welche Möglichkeiten hat ein Erbe, wenn der Erblasser stattdessen seine Erben zwar als solche einsetzt, sie aber derart mit weiteren Anordnungen beschränkt, dass die Erbschaft eher zu einer Last wird.

Grundsätzlich kann eine testamentarische Erbeinsetzung, bei der weitere nach dem Gesetz an sich erbberechtigte Personen nicht berücksichtigt werden, Pflichtteilsansprüche für diese auslösen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigen gehören insbesondere die Abkömmlinge - also in erster Linie Kinder oder Enkel - sowie der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Die Eltern können dann zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hatte. 

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Dem Erblasser steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, diese pflichtteilsberechtigten Personen zu Erben einzusetzen und sie mit weiteren Anordnungen zu belasten. § 2306 BGB räumt dem Erben in diesem Fall allerdings die Möglichkeit ein, die Erbschaft auszuschlagen.

Das Recht der Ausschlagung führt bei den gesetzlichen Erben zu einem vollständigen Verlust des Erbrechts und löst keine Pflichtteilsansprüche aus. Anders verhält es sich bei den durch Testament enterbten Personen, die, sofern sie zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, Pflichtteilsansprüche geltend machen können.

Dieses Pflichtteilsrecht kann ausnahmsweise auch dem Erben zustehen, wenn er von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht. Die Wahl, die Erbschaft auszuschlagen, steht dem durch Testament eingesetzten Erben nur bei den im Gesetz aufgezählten Beschränkungen und Beschwerungen zu. Dieses sind:

1) die Einsetzung eines Nacherben;
2) die Ernennung eines Testamentsvollstreckers;
3) eine Teilungsanordnung,
4) Vermächtnisse oder
5) Auflagen.

Bei Eintritt dieses Erbfalls steht dem Erben allerdings nur die sechswöchige Ausschlagungsfrist zu, innerhalb der er die Entscheidung treffen muss, ob für ihn die Annahme der Erbschaft unter Berücksichtigung der angeordneten Beschränkungen günstiger ist oder die Ausschlagung mit der Konsequenz, dass lediglich noch der Pflichtteil geltend gemacht werden kann.

Bei testamentarisch ausgesprochenen Beschränkungen der oben genannten Art besteht also umfassender und zügiger Beratungsbedarf zur Entscheidungsfindung. Nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen, wie beispielsweise die Testamentsvollstreckung oder die Teilungsanordnung nicht mehr beseitigen. Die Entscheidung wird nicht dadurch leichter, dass jede der oben angegebenen Beschränkungen durchaus auch vorteilhaft für den Erben sein kann. So führt die Einsetzung eines Nacherben zwar einerseits dazu, dass der Erbe „nur“ Vorerbe ist. Der Vorerbe unterliegt nach dem Gesetz nicht unerheblichen Einschränkungen bezüglich seiner freien Verfügungsmacht über das ererbte Vermögen. 

Ihm sollen während der Dauer der Vorerbschaft grundsätzlich nur die sogenannten Früchte und Nutzungen des ererbten Vermögens zukommen, damit die werthaltigen Nachlasspositionen möglichst ungeschmälert an den Nacherben gehen. Über Immobiliarvermögen darf jedenfalls der nicht befreite Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen. Andererseits kann die Anordnung der Vorerbschaft für den Vorerben durchaus auch vorteilhaft sein. So ordnet § 2015 BGB eine sogenannte Vollstreckungssperre an. Dadurch wird verhindert, dass Eigengläubiger des Vorerben auf den Nachlass Zugriff haben. Auch wenn der Vorerbe sozialhilfeberechtigt ist, kann wegen der Vollstreckungssperre die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft mithin auch vorteilhaft sein. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, insbesondere im Fall der Dauertestamentsvollstreckung, ist für den Erben mit ganz erheblichen Einschränkungen verbunden, da er unter anderem nicht über den Nachlass verfügen kann.

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Auch das ausschließliche Verwaltungsrecht liegt beim Testamentsvollstrecker und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist für die Zeit der Dauer der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen. Möchte der Erbe diese Beschränkungen nicht akzeptieren, bleibt ihm die Möglichkeit, gemäß § 2306 BGB die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil geltend zu machen.

Eine weitere Beschränkungsmöglichkeit des Erblassers zu Lasten der Erben sind Teilungsanordnungen gemäß § 2048 BGB. Damit kann der Erblasser bestimmen, wie der Nachlass aufgeteilt wird. So kann beispielsweise eine Immobilie einem bestimmten Erben zugesprochen werden. Ist die Ausgleichungspflicht unter den Erben ausgeschlossen, die Immobilie allerdings mehr wert, als dem Erben nach seiner gesetzlichen Erbquote am Nachlass zustehen würde, kann sich auch eine solche Teilungsanordnung nachteilig für die übrigen Erben auswirken, so dass er ausschlagen und den Pflichtteil verlangen kann.

Des Weiteren besteht das Ausschlagungsrecht in solchen Fällen, in denen der testamentarische Erbe mit Vermächtnissen belastet wurde. Der Begünstigte hat dann einen Anspruch gegen den Erben, ihm aus dem Nachlass zum Beispiel eine Geldsumme zu zahlen oder auch einen bestimmten Gegenstand zu verschaffen. Je nach Umfang und konkreter Ausgestaltung der Vermächtnisse können diese für den Erben so belastend sein, dass er besser beraten ist, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen.

Schließlich kann der Erblasser dem Erben bestimmte Pflichten auferlegen, wie beispielsweise bezüglich ererbter Gesellschaftsanteile das Stimmrecht nur gemeinsam auszuüben, sich um die Grabpflege oder auch um Haustiere zu kümmern. Ferner kann der Erblasser mit einer Auflage anordnen, dass bestimmte Nachlassgegenstände nicht veräuBert werden. Sollten für den Erben die mit der Auflage verbundenen Verpflichtungen nicht zumutbar sein, steht ihm auch in diesem Fall die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft zu und er kann den Pflichtteil verlangen.

Bei der Entscheidung, ob die Erbschaft aufgrund der Beschränkungen ausgeschlagen werden sollte, ist die Rechtslage umfassend zu beleuchten und sämtliche Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Entscheidung zur Ausschlagung nur in seltenen Ausnahmefällen angefochten werden kann.

Grundsätzlich berechtigt zwar ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften zur Anfechtung. Lagen also Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses vor, können diese den Erben zur Anfechtung der berechtigen; Ausschlagung auch die Fehlvorstellung über den Umfang von Beschränkungen des Nachlasses wie etwa das Bestehen von Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen können den Erben berechtigen, die Ausschlagung anzufechten. Allerdings berechtigen bloße Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände nicht zur Anfechtung. Wer allerdings die Entscheidung zur Ausschlagung der Erbschaft auf einer spekulativen Grundlage getroffen hatte, kann sich später nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen. Deshalb ist das Sammeln von Fakten und eine umfassende Beratung vor Ablauf der Ausschlagungsfrist umso wichtiger.

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