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Steuerupdate 2025: Rechtsanwälte beraten

Christian Schinke LL.M. Steuerberater/Rechtsanwalt Steuerberatungskanzlei Schinke, Melle

Neue Regelungen für Photovoltaikanlagen, Erhöhung des Kinderfreibetrags, Anpassungen bei Unterhaltsaufwendungen und Behinderten-Pauschbetrag sowie Änderungen bei Unternehmensumstrukturierungen

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 in der vom Deutschen Bundestag am 18.10.2024 beschlossenen Fassung zugestimmt. Ab dem Kalenderjahr 2025 bzw. teilweise rückwirkend auf den 01.01.2024 gelten somit u.a. die folgenden steuerlichen Bestimmungen:

Unternehmen aus der Region

Durch eine Neufassung von § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG ist die für die Anwendung der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht worden. Zugleich wurde klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten (aber ohne Wohneinheiten) Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Dies bedeutet, dass bei einer Überschreitung der Grenzen, die Steuerbefreiung in Gänze versagt wird. Die Änderung gilt erstmals für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§52 Abs. 4 Satz 29 EStG).

Unternehmen aus der Region

Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung ist von zwei Drittel auf 80% der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 € erhöht worden.

Unternehmen aus der Region

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur bei Banküberweisung auf das Konto der unterhaltenen Person anerkannt. Bisher werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten). Nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen können Nachweiserleichterungen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Kriegs) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Künftig setzt die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) bei Neufeststellungen zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus (§ 65 Abs. 3a Satz 1 EStDV). Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird. Die Übermittlung soll unverzüglich (zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Feststellungsverfahrens und nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids) erfolgen (§65 Abs. 3a Satz 3 EStDV). Die Datenübermittlung ist nur auf Antrag des Betroffenen zulässig.

Die betroffene Person kann ihren Antrag gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei fehlendem Antrag oder bei Wirksamkeit des Widerrufs liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags nicht mehr vor.

Für das Jahr 2024 ist der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil von zuvor 3.192 € je Elternteil um 114 € (insgesamt 228 €) auf nunmehr 3.306 € erhöht worden. Damit beträgt der Kinderfreibetrag ab dem Jahr 2024 insgesamt 6.612 € für jedes Kind. Der Grundfreibetrag für das Jahr 2024 um 180 € auf nun 11.784 € erhöht.

Für Umstrukturierungen im unternehmerischen Bereich wurde ein ständiges Gestaltungsproblem nunmehr gelöst. Zuvor war eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen. D.h. es kam zur Aufdeckung der stillen Reserven, so dass bei diesen Vorgängen Steuern wie bei einem Verkauf ausgelöst wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber wurde durch das BVerfG verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 unverzüglich eine Neuregelung zu treffen. 

Um diese verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen, wurde mit dem neu eingefügten § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG eine Regelung geschaffen, mit der die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglicht wird. Umstrukturierungen in Konzernfällen sind hierdurch nun endgültig ohne umständliche Umgehungsgestaltung möglich.

Insbesondere aufgrund der Neuwahlen zum Bundestag ist in den nächsten Monaten sicherlich noch von weiteren Änderungen auszugehen.

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