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Lebzeitige Schenkungen: Bedeutung und Berücksichtigung im Erbfall

Geschenkt ist nicht immer geschenkt - Konfliktpotenzial im Erbfall

In der heutigen Zeit planen viele Menschen, ihr Vermögen sinnvoll zu übertragen. Besonders lebzeitige Schenkungen sind ein beliebtes Mittel, um Familienmitglieder frühzeitig zu unterstützen oder steuerliche Vorteile zu nutzen. Doch was passiert eigentlich, wenn der Erbfall eintritt? Wie werden solche Schenkungen im Nachlass berücksichtigt?

Nele Groenewold<br/>Rechtsanwältin Wedegärtner Rechtsanwälte
Nele Groenewold
Rechtsanwältin Wedegärtner Rechtsanwälte

Lebzeitige Schenkungen sind Übertragungen von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Schenkenden an eine andere Person, meist Familienmitglieder. Ziel ist oft, Vermögen zu übertragen, Steuern zu sparen oder den Nachlass zu regeln. Im letzteren Fall wird häufig davon gesprochen, dass die Zuwendung (meist die Übertragung des Familienheims auf ein Kind)„zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge“ erfolge. Eine vorweggenommene Erbfolge existiert im deutschen Erbrecht nicht. Es handelt sich hier schlicht um eine Schenkung unter Lebenden, die im Erbfall nicht ohne Weiteres oder gar zwingend zu berücksichtigen ist.

Trifft der Schenkende bei der Zuwendung keine gesonderte Anordnung, so kann im Erbfall zwischen den Erben - insbesondere unter den Kindern des Erblassers - schnell Streit darüber entstehen, ob sich das beschenkte Kind die Zuwendung (z.B. die Übertragung des Familienheims) auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss oder seinen Geschwistern gegenüber sogar ausgleichspflichtig ist.

Nach den gesetzlichen Regelungen besteht eine Ausgleichspflicht unter Abkömmlingen des Erblassers nur bei Ausstattungen (z.B. Heirat oder Berufseinstieg), unverhältnismäßigen Einkommenszuschüssen und Ausbildungsleistungen, die über das übliche Maß hinausgehen. In allen anderen Fällen muss sich ein Abkömmling die Zuwendung nur dann anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung angeordnet hat. Möglich ist allerdings, dass die übrigen Abkömmlinge über ihren sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch doch noch an der Schenkung teilhaben. Diese möglicherweise unerwünschte Teilhabe kann nur durch die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts, der zwingend notariell zu beurkunden ist, ausgeschlossen werden.

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Auch ein Pflichtteilsberechtigter hat sich eine Schenkung, die er zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, nur dann auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung angeordnet hat. So kann es unter Umständen zu dem - ggf. nicht von dem Erblasser beabsichtigten - Ergebnis kommen, dass der Pflichtteilsberechtigte mit der lebzeitigen Schenkung und seinem Pflichtteil eine finanziell höhere Beteiligung am Nachlass erhält als der Erbe.

Lebzeitige Schenkungen, die der Erblasser an nicht am Nachlass beteiligte Dritte getätigt hat, werden dagegen im Wege der Pflichtteilsergänzung immer berücksichtigt. Der Erblasser kann nicht einseitig bestimmen, dass bestimmte Schenkungen nicht auf das Nachlassvermögen angerechnet werden. Auf diesem Wege wird eine Mindestbeteiligung der Pflichtteilsberechtigten am Vermögen des Erblassers garantiert. Hier gilt jedoch, dass die Schenkungen nur innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit dem Erbfall berücksichtigt werden. Ausnahmen gelten für Schenkungen an den Ehegatten oder wenn sich der Schenkende ein Nutzungsrecht an dem Geschenk (z.B. Wohnrecht oder Nießbrauch) vorbehalten hat.

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Für alle lebzeitigen Schenkungen gilt: Der Schenkende sollte sich im Vorfeld der Schenkung über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren sein. Es ist sorgfältig abzuwägen, ob alle Kinder gleichermaßen am Vermögen beteiligt oder bewusst benachteiligt werden sollen. Die Intentionen des Schenkers sollten in den entsprechenden Vereinbarungen konkret festgehalten werden, um Streitigkeiten zu verhindern. Auch unvorhersehbare Ereignisse zu Lebzeiten des Schenkenden wie Familienstreitigkeiten, einer plötzlichen Erkrankung oder Scheidung auf Seiten des beschenkten Kindes sollten bedacht werden. Der Schenkende kann sich hier mit entsprechenden Rückforderungsrechten absichern. Soll die Zuwendung, z.B. die Übertragung des Familienheims auf ein Kind erfolgen, weil der Schenker davon ausgeht, dass das Kind sich dann auch um einen „kümmere“, so sollte diese „Verpflichtung“ ebenfalls vertraglich festgehalten werden. Kommt nämlich das Kind dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zuwendung nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden. Zuletzt sollte gerade bei größeren Vermögensmassen der steuerliche Aspekt nicht vernachlässigt werden. Hier können sich regelmäßige Übertragungen zu Lebzeiten anbieten, um den Anfall von Schenkung- und Erbschaftsteuer möglichst gering zu halten.

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