Weil er beim Wandern auf einem touristisch beworbenen Steig von einem herabfallenden Felsbrocken am Arm verletzt wurde, forderte ein Wanderer Schmerzensgeld. Er wollte nach dem Vorfall in der Fränkischen Schweiz mindestens 120.000 Euro von den Waldeigentümern und der örtlichen Bergsportvereinigung haben. Doch das Oberlandesgericht Nürnberg wies das Ansinnen zurück. (Az.: 16 U 1394/25)
Der Mann war der Ansicht, die Eigentümer hätten die Instabilität des Felsens erkennen und Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Vor allem vor dem Hintergrund „der besonderen touristischen Bedeutung des Steigs und der dortigen Felsformation“. Die Bergsportvereinigung nahm er in Anspruch, weil sie den Weg mit Seilsicherungen ausgestattet und beworben habe. Doch das Gericht sah in seinem Hinweisbeschluss keine Verkehrssicherungspflichten verletzt und bestätigte ein Urteil der Vorinstanz. Die Benutzung des Waldes erfolgt in Deutschland aufgrund der gesetzlichen Risikozuweisung im Bundeswaldgesetz grundsätzlich auf eigene Gefahr, heißt es vom Gericht. Mit dem Felsabbruch habe sich ein naturgegebenes Risiko und damit eine waldtypische Gefahr verwirklicht, sodass eine Haftung der Eigentümer ausscheide.
Und die Bergsportvereinigung sei nur für die von ihr selbst angebrachten Sicherungseinrichtungen verantwortlich.
dpa