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Schäden in Waschstraße

Dreckig rein – sauber raus: So soll das in der Waschstraße sein, doch wann haftet ein Betreiber, wenn es mal nicht so glatt läuft? Foto: Till Simon Nagel/dpa-mag

Kann der Betreiber einer Waschstraße haftbar gemacht werden, wenn das Auto beschädigt wird? Ein aktuelles Urteil klärt, wann Kunden dafür selbst aufkommen müssen.

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Nach einem Urteil (Az.: 7 O 160/25) des Landgerichts Frankenthal muss der Kunde beweisen, dass die Waschstraße defekt war oder ein Mitarbeiter den Fahrer falsch eingewiesen hat – wenn dieser die Kosten nicht selbst tragen will.

Unternehmen aus der Region

Im vorliegenden Fall wurde die Klage eines Autofahrers abgewiesen, weil er dem Betreiber der Waschstraße keine Pflichtverletzung nachweisen konnte.

Das Gericht stellte keine Mängel oder Fehler fest: 

Konkret ging es dem Autobesitzer um rund 10.000 Euro Schadenersatz, die er vom Betreiber einer Waschstraße gefordert hatte. Grund: Beim Waschvorgang war demnach sein Fahrzeug aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen.

Der Kläger machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich. Das aber bestritt der Betreiber. Auch vor der Zivilkammer des Landgerichts ließen sich weder technische Mängel noch Fehler feststellen. Das Auto sei offenbar infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten, hieß es vom Gericht.
dpa

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