Nur selten hebt sich bei der Fifti-Fifty-Betreuung der Kinder im Wechselmodell ein gegenseitiger Unterhaltsanspruch auf. Denn wie viel das eine Elternteil dem anderen zahlen muss, richtet sich nach den Einkommen. Aber wie verhält es sich beim Anspruch auf das Kindergeld?
Da kann die AG Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weiterhelfen – mit einem Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 17 UF 52/25): Teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des gemeinsamen Kindes, haben beide Anspruch auf einen Teil des Kindergeldes.
Im konkreten Fall teilten sich die Eltern nach ihrer Trennung die Betreuung der beiden älteren Kinder über rund eineinhalb Jahre, während das jüngste Kind bei der Mutter lebte. Die Mutter bezog das Kindergeld vollständig, der Vater verlangte später einen Anteil zurück.
Ein Viertel des Kindergeldes steht dem Vater zu:Â
Das Gericht gab ihm weitgehend recht: Bei gleichmäßiger Betreuung steht beiden Eltern ein Anteil am Kindergeld zu. Konkret bedeutete das, dass der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergeldes zwischen den Eltern geteilt wurde. Der Vater erhielt daher ein Viertel des Betrags für den relevanten Zeitraum.Â