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Bedarfsgemeinschaft

Das Sozialgericht Hannover sieht eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Ehe nach außen erkennbar weiter besteht - inklusive Kinderbetreuung und Wohnungsschlüssel. Foto: S. Kahnert/dpa/dpa-mag

Getrennte Wohnungen, aber ein gemeinsames Leben – gilt das als Bedarfsgemeinschaft oder nicht? Eine entsprechende Gerichtsentscheidung hat Auswirkungen auf Bürgergeld-Leistungen.

Wenn Eheleute in unterschiedlichen Wohnungen leben, heißt das nicht, dass sie auch sozialrechtlich getrennt leben. So eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover (Az: S7 AS 334/26 ER).

In dem Fall hatte eine Bürgergeldempfängerin für sich und ihre vier Kinder höhere Leistungen beansprucht. Sie hatte sich dagegen gewehrt, dass das Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt wurde. Ihr Argument: Sie wohne nicht mit ihrem Mann zusammen, deshalb bestehe keine Bedarfsgemeinschaft.

Das Gericht untersuchte den Fall und entschied: Doch, eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor. Begründung: Die Eheleute lebten ihre Ehe weiterhin. So betreute der Mann regelmäßig die Kinder, half bei Krankheit aus und war in den Familienalltag eingebunden. Er hatte einen Schlüssel für die Wohnung seiner Frau und unternahm mit der Familie Ausflüge.

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Verschiedene Wohnung sind nach Ansicht des Gerichts somit nicht der entscheidende Punkt für ein dauerndes Getrenntleben. Maßgeblich sei vielmehr, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne und dies auch nach außen erkennbar werde. Weil nichts dafür sprach, war der Antrag der Frau auf höhere Bürgergeldleistungen erfolglos. dpa/tmn

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