Ein Beratungsgespräch ist noch lange kein Auftrag zur Leistungserbringung. Schreitet ein Handwerkerbetrieb dennoch zur Tat, tut er das auf eigene Kosten.
Was ungewöhnlich klingt, ist in einem Fall in Bayern tatsächlich vorgekommen. Womit das Unternehmen dann aber nicht zu rechnen braucht, ist die Zahlung der nicht beauftragten Leistung. So ein Urteil des Amtsgerichts München (Az. 172 C28655/24) laut anwaltauskunft.de.
In dem konkreten Fall hatten zwei Nachbarn gemeinsam Pflanzen zur Bepflanzung ihrer Grundstücksgrenze gekauft. Auf Empfehlung nahmen sie Kontakt zu einem Gartenbaubetrieb auf. Kurze Zeit später erschien ein Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs unangekündigt zur Besichtigung bei einem der Nachbar. Dieser erläuterte zwar die Pläne, erteilte aber keinen Auftrag. Nur wenige Tage später führte der Betrieb die Arbeiten selbstständig aus und stellte dem Nachbarn rund 3875 Euro in Rechnung. Der Mann verweigerte die Zahlung wogegen der Gartenbaubetrieb klagte.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein Beratungsgespräch alleine rechtfertige die Ausführung der Dienstleistung nicht. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung verneinte das Gericht hier: Der Unternehmer habe gewusst, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Deshalb dürfe er die Vertragsfreiheit auch nicht mit solchen Hilfskonstruktionen umgehen. dpa/tmn