
Im Internet wimmelt es nur so von Angeboten, die Coachingseminare und Kurse zu allen möglichen Lebensbereichen, in denen der Teilnehmer lernen soll, seine persönliche oder wirtschaftliche Lebenssituation zu verbessern. Die Angebote wirken meist verlockend, weil über die angeblich richtige Strategie im Vorgehen das schnell verdiente Geld versprochen wird. Diese Kurse kosten oftmals nicht wenig Geld; eine Teilnahmegebühr kann mehrere tausend Euro verschlingen. Dafür sollen diese Kurse Wissen und Fähigkeiten vermitteln, die als strukturierte Lerninhalte angeboten werden.
Was ist allerdings zu beachten, wenn die erste Euphorie nach Beginn des Kurses verflogen ist und der Teilnehmer den Abschluss des Vertrages bereut? Oft ist in solchen Fällen, wenn der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde, die Widerrufsmöglichkeit nach den §§ 312b BGB iVm. 312 g BGB gegeben.
Aber was ist noch möglich, wenn auch die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist?
In solchen Fällen kann dennoch die Möglichkeit gegeben sein, aus dem Vertrag herauszukommen.
Grundsätzlich können solche Verträge nach § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig sein.
Das FernUSG ist auf Verträge anwendbar, wenn der Kurs entgeltlich ist, Wissen und Fähigkeiten vermittelt werden sollen und es eine Überwachung des Lernerfolges gibt. Letzteres erfordert die Möglichkeit der Überprüfung durch Hausaufgaben, Tests oder ein vertraglich eingeräumtes Recht auf Rückfragen per Chat oder E-Mail.
Entscheidend ist aber die räumliche Trennung durchAsynchronität.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2026, Az. III ZR 137/25, klargestellt, dass reine oder überwiegende Live-Online-Formate (synchrone Zoom-Meetings, Livestreams mit direkter Rückfragemöglichkeit) nicht unter das FernUSG fallen. Das Gesetz greift bei asynchronen Inhalten, also wenn überwiegend voraufgezeichnete Lernvideos (On-Demand-Module) oder Selbstlernmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Entscheidend ist der vertraglich vereinbarte Inhalt und nicht die tatsächliche Nutzung. Das Gesetz gilt für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen. Beide werden geschützt und können sich auf das Gesetz berufen.
Ist das FernUSG anwendbar, muss der Anbieter über die staatliche Zulassung der ZFU verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig. Die Folge davon ist, dass kein Anspruch des Anbieters auf Zahlung besteht. Der bereits gezahlte Betrag kann vollständig zurückverlangt werden. Der Anbieter hat keinen Anspruch auf Wertersatz; es spielt also keine Rolle, ob der Kurs schon vollständig abge-schlossen ist und der Verbraucher erst danach das Geld zurückverlangt. Da der Vertrag nichtig ist, bedarf es auch keines Widerrufs. Das Geld kann direkt zurückverlangt werden. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche auf Rückgewähr der Kursgebühren erst nach drei Jahren ab Kenntnis vom Entstehen des Anspruchs. Es kann sich daher durchaus lohnen, bereits längst erledigte Verträge über Kurse und Seminare dahin gehend zu überprüfen, ob diese dem FernUSG unterfallen und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen.