
Grundsätzlich kann jeder frei über sein Vermögen auch in Form des letzten Willens durch Testament verfügen (Testierfreiheit). Um ein Testament zu errichten, muss der Verfasser testierfähig sein. Die volle Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Verfügende (Erblasser) mindestens 16 Jahre alt ist und die Bedeutung seiner Willenserklärung einsieht und danach handelt.
Der Erblasser kann in verschiedenen Formen über sein Vermögen verfügen. Möglich sind das ordentliche und das außerordentliche Testament. Ordentliche Testamente sind das handschriftliche Testament, das notarielle Testament, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag.
Außerordentliche Testamente sind das Nottestament vor dem Bürgermeister, das Drei-Zeugen-Testament und das Seetestament. Allen außerordentlichen Testamenten ist eigen, dass sie nur in akuten Notsituationen zulässig sind, also wenn Todesgefahr für den Erblasser besteht und ein Notar nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Eine weitere Besonderheit ist, dass die außerordentlichen Testamente nach drei Monaten unwirksam werden, wenn der Erblasser noch lebt.
Ordentliche Testamente unterliegen bestimmten Formvorschriften, die eingehalten werden müssen, damit das Testament überhaupt wirksam ist. Sie können auch jederzeit vom Erblasser widerrufen werden, um ihre Wirksamkeit wieder zu beseitigen. Aber davon gibt es wichtige Ausnahmen, und diese sollte jeder kennen.
Diese Ausnahmen betreffen nur die ordentlichen Testamente, an deren Errichtung eine weitere Person beteiligt ist, das sind nur das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag. Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern frei errichtet werden. Der Erbvertrag kann zwischen jeder beliebigen Person nur notariell geschlossen werden. Ein verwandtschaftliches Verhältnis ist zwischen den Personen bei einem Erbvertrag nicht erforderlich.
Ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag kann zu Lebzeiten der Beteiligten jederzeit widerrufen beziehungsweise der Rücktritt erklärt werden. Dafür ist aber erforderlich, den Widerruf oder Rücktritt den am Testament Beteiligten zu Lebzeiten gegenüber zu erklären. Ein neues handschriftliches Testament zu Lebzeiten der Beteiligten zu errichten, reicht also als Widerruf oder Rücktritt nicht aus. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist der einseitige Widerruf nur durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen möglich.
Gemeinsam ist die gemeinAufhebung des schaftlichen Testaments jederzeit möglich, wenn sich die Beteiligten einig sind. Bei einem Erbvertrag ist die Sache schwieriger. Es muss zu Lebzeiten ein notarieller Rücktritt erklärt werden, der dem anderen Beteiligten zu Lebzeiten zugehen muss. Der Rücktritt muss aber im Vertrag vorbehalten worden sein oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegen. Auch eine gemeinsame Aufhebung des Erbvertrages bedarf der notariellen Form. Was aber gilt, wenn einer der Beteiligten am gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag verstirbt?
Dann ist grundsätzlich ein Widerruf oder Rücktritt nicht mehr möglich. Sind in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitige Verfügungen enthalten, kann der Überlebende nicht mehr frei testieren, es sei denn, es ist ein Änderungsvorbehalt im Testament enthalten. Bei einem einseitigen Erbvertrag, in dem keine wechselseitigen Verfügungen enthalten sind, kann der Überlebende auch nach dem Tod des anderen Beteiligten noch zurücktreten, wenn dieser Rücktritt vorbehalten ist oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt. Enthält der Erbvertrag wechselseitige Verfügungen, ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Der Überlebende hat dann nur noch eine Möglichkeit, seine Testierfreiheit zurückzubekommen.
Der Überlebende muss dann das ihm Zugewendete ausschlagen. Wichtig ist dabei, die Ausschlagung innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist zu erklären. Diese beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Todesfall, aber nicht bevor das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat. Wer also ein gemeinschaftliches Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen hat, ist nach dem Tod des anderen gegebenenfalls an der wirksamen Errichtung einer weiteren letztwilligen Verfügung gehindert, weil er sich bereits selbst zu Lebzeiten bis zum eigenen Tod hinsichtlich seines letzten Willens gebunden hat.