Am 1. Mai 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts (folgend Namensrechtsreform 2025 genannt) in Kraft getreten sowie bereits am 1. November 2024 das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (sog. Selbstbestimmungsgesetz, SBGG). Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick über daraus resultierende Möglichkeiten in Bezug auf Nachnamen und Vornamen geben.
Namensrechtsreform 2025: Mit der Namensrechtsreform 2025 hat der Gesetzgeber mehr Flexibilität und Transparenz bei der Namensführung von Ehe- und Partnerschaftsnamen sowie bei der Festlegung oder Änderung von Geburtsnamen eines Kindes geschaffen. Besondere Bedeutung kommt hier insbesondere der Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder zu. Es besteht nun die Option, als Ehenamen einen Doppelnamen, der sich aus beiden Familiennamen zusammensetzt, zu bestimmen. Beispiel: Frau Ahrens heiratet Herrn Müller. Als Ehename kann gewählt werden z.B. Ahrens-Müller oder Müller-Ahrens bzw. Ahrens Müller oder Müller Ahrens. Zu beachten ist, dass die Bildung von Namen aus drei oder mehr Einzelnamen weiterhin untersagt ist, sog. Namenkettenverbot. Heiratet Herr Schmidt-Müller Frau Meyer so ist es nicht möglich, als Ehenamen SchmidtMüller-Meyer zu bestimmen.
Haben Eheleute einen Doppelnamen als Ehenamen bestimmt, so ist dies auch der Geburtsname der Kinder. Zudem können Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht, ihren Kindern auch dann einen Doppelnamen geben, wenn sie selbst keinen führen.
Von diesen Neuerungen können auch Ehepaare Gebrauch machen, die bereits verheiratet sind. Erklärungen hinsichtlich der Neufestlegung des Ehenamens können jedoch nur gemeinsam abgegeben werden. Ist ein Ehegatte bereits verstorben, so kann der überlebende Ehegatte nicht nachträglich einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Ehegatten bilden. Zudem können ferner Kinder nachträglich einen Doppelnamen erhalten.
Einen Überblick über mögliche Namensgestaltungen können Sie sich auf https://www.standesbeamte.de/bds/namenskonfiguratoren/ verschaffen.
Für Einige interessant sein dürfte auch die vom Gesetzgeber für Volljährige geschaffene, einmalige Möglichkeit der Änderung ihres Geburtsnamens, ohne dass beispielsweise eine Eheschließung oder Scheidung vorausgegangen sein muss. Hier gibt es verschiedene Optionen, zum Beispiel einen aus mehreren Namen bestehenden Namen, den ein Kind als Minderjähriger erhalten hat, auf einen eingliedrigen Namen zu verkürzen.
Weiter wurde auch die Verpflichtung, den Familiennamen anlässlich einer Erwachsenenadoption zu ändern, abgeschafft. Der Beibehalt des bisherigen Familiennamens ist möglich, ebenso wie der Erhalt des Namens der annehmenden Person oder die Wahl einer Zusammensetzung aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person.
Selbstbestimmungsgesetz 2024: Mit dem Selbstbestimmungsgesetz hat der Gesetzgeber den Anspruch auf die selbstbestimmte geschlechtliche Identität anerkannt. Er hat die Änderung des Geschlechtseintrages in „weiblich“, „männlich“ oder „divers“ oder dessen Streichung sowie der Vornamen ohne Vorlage ärztlicher Atteste oder Gutachten - ermöglicht. Was aber ist bei der Änderung der Vornamen zu beachten? Gemäß § 2 Abs.3 S.1 SBGG können nur Vornamen gewählt werden, „die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen“. Wie ist das zu verstehen? Aufschluss gibt z.B. ein Beschluss des AG Darmstadt vom 3. April 2025-50 III 8/25, der den Änderungsantrag eines Volljährigen gerichtet auf Streichung des Eintrags „,männlich“ und seines Vornamens von „, Felix“ in „Luft Feli“, betraf. Das Gericht führt insoweit aus, dass nach den allgemeinen Grundsätzen kein geschlechtswidriger Vorname bestimmt werden dürfe. Bei einer volljährigen Person sei aber nicht zu prüfen, ob der gewünschte Name diesen der Lächerlichkeit preisgebe und damit das Kindeswohl gefährde. Maßgeblich allein sei die Geschlechtsneutralität der Vornamen, welche vorliegend bejaht werde. Der Name „Luft Feli“ wurde folglich eingetragen. Auch die Beibehaltung und Änderung der Vornamenanzahl ist möglich. Das hat das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 15. September 2025 -7 Wx 1222/25-