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Diskussion über neue 1,1-Promille-Grenze: Alkohol auf dem Fahrrad?

Malte Linnemann Rechtsanwalt und Autor dieses Beitrages Foto: Prasch

Was § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr, MPU und Versicherungsschutz für Radfahrer künftig bedeuten könnten

Alkohol beeinträchtigt Reaktionsfähigkeit, Gleichgewichtssinn, Wahrnehmung und Urteilsvermögen. Aus diesem Grund setzen sich die allerwenigsten Menschen nach dem Genuss alkoholischer Getränke hinter das Steuer ihres Fahrzeugs. Es gilt gesellschaftlich geradezu als verpönt, betrunken Auto zu fahren und sich und andere hierdurch zu gefährden.

Im Gegensatz zum Autofahren ist die betrunkene Nutzung des Fahrrads in der Gesellschaft - gerade in unserem ländlichen Raum - jedoch weitgehend anerkannt. Dieser Entwicklung wird der Gesetzgeber in der Zukunft mit einiger Wahrscheinlichkeit entgegenwirken.

Zwar gelten Fahrradfahrer im Vergleich zu Autofahrern als weniger gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer, dennoch können auch sie unter Alkoholeinfluss erhebliche Risiken verursachen - sowohl für sich selbst als auch für andere Verkehrsteilnehmer. Vergleichbar zum Autofahren kann auch beim Fahrradfahren, wo Balance und schnelle Reaktionen besonders wichtig sind, bereits eine geringe Menge an Alkohol zu unsicherem Fahrverhalten oder gar Unfällen führen. Schlangenlinien, das Übersehen von Hindernissen oder das falsche Einschätzen von Geschwindigkeiten sind typische alkoholbedingte Folgen. Unfälle mit Fußgängern, anderen Radfahrern oder auch Autos können die Konsequenz hieraus sein.

Diesem Gefährdungspotential wirkt der Gesetzgeber bereits zum jetzigen Zeitpunkt entgegen. Gemäß § 316 des Strafgesetzbuches macht man sich strafbar, wenn man im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, dieses Fahrzeug sicher zu führen. Die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrradfahrer ist hiervon explizit auch erfasst. Anders als bei Kraftfahrzeugen beginnt die Schwelle zur Strafbarkeit als Fahrradfahrer jedoch erst bei einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr. Konkret bedeutet das, dass ein Radfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,61 Promille auf dem Fahrrad angetroffen wird, den Straftatbestand der „Trunkenheit im Verkehr“ erfüllt, auch ohne hierbei Ausfallerscheinungen zu zeigen. Liegen entsprechende Ausfallerscheinungen vor, kann die Strafbarkeitsgrenze bereits bei einem Wert von 0,3 Promille liegen.

Unternehmen aus der Region

Dieses Vergehen der Trunkenheit im Verkehr wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Unter Umständen kann es zusätzlich auch dazu kommen, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Auflage erteilt, eine medizinisch-psychologische Untersuchung bestehen zu müssen.

An dieser momentanen Regelung könnten sich in naher Zukunft Veränderungen ergeben, die jeder im Blick behalten sollte.

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag, eine renommierte Fachkonferenz, besetzt mit Experten aus Justiz, Wissenschaft und Verbänden, erarbeitet jedes Jahr neue verkehrspolitische Empfehlungen, die als wichtige Grundlage für Entscheidungen in der Gesetzgebung dienen. Häufig werden die konkreten Empfehlungen dieser Fachkonferenz von der Politik übernommen und so in neue Gesetze gegossen. Dieser Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich jüngst im Rahmen seiner jährlichen Tagung in Goslar dafür ausgesprochen, die Promillegrenze für Radfahrer von 1,6 Promille auf einen Wert von 1,1 Promillem herabzusetzen. Das bedeutet, dass der Grenzwert von 1,1 Promille, der derzeit nur für Personen gilt, die mit Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, nach dem Vorschlag des Deutschen Verkehrsgerichtstages zukünftig auch auf Radfahrer Anwendung finden soll.

Unternehmen aus der Region

Ob diese Empfehlung von der Politik auch tatsächlich übernommen wird und es zu einer entsprechenden Änderung der Rechtslage für Fahrradfahrer kommt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss. Allerdings sollte sich jeder die gesundheitliche - aber auch rechtliche - Gefahr vor Augen führen, die mit einer alkoholisierten (seien es 1,1 Promille, 1,6 Promille oder „nur“ 0,3 Promille) Teilnahme am Straßenverkehr einhergeht und dies unabhängig davon, ob man im Auto oder auf dem Fahrrad sitzt. Weitere rechtliche Probleme können sich hierdurch nebenbei auch mit der eigenen Haftpflichtversicherung ergeben, die bei Alkoholisierung unter Umständen nicht eintritt.

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