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Neues aus dem Arbeitsrecht

Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht: Arbeitszeitbetrug im Homeoffice, Leasing-Urteil Aachen, Mutterschutz nach Fehlgeburt ab 13. SSW.

<b>Felix Kirschner</b> Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Autor dieses Beitrages
Felix Kirschner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Autor dieses Beitrages

Die Rechtsprechung entwickelt sich kontinuierlich weiter auch im Arbeitsrecht. - Die Arbeitsgerichte vom örtlichen Arbeitsgericht, über Landesarbeitsgerichte die bis hin zu dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt stehen täglich vor neuen Herausforderungen. Diese entstehen aus dem Wandel der Zeit, den sich verändernden Bedürfnissen und wachsenden Anforderungen Arbeitnehmer, die an den Arbeitgeber gestellt werden. Die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer froh der war, einen Beruf erlernt zu haben und bei einem Arbeitgeber arbeiten zu dürfen, der das Gehalt pünktlich zahlt, sind weitestgehend vorbei. Insbesondere die jüngere Generation, die sog. Generation Z, die ungefähr zwischen 1996 und 2009 geboren wurde, hat im Gegensatz zu den älteren Beschäftigten ganz andere Vorstellungen davon, wie sie arbeiten wollen. Ganz wichtig sind der zukünftigen Bildungselite neben flexiblen Arbeitszeitmodellen und Homeoffice vor allem Wertschätzung, Führungskompetenzen und Gesundheitsförderung. Spätestens seit Corona hat Homeoffice an Bedeutung gewonnen.

Aber: Im Homeoffice privat telefonieren, die Spülmaschine anstellen oder der schnelle Einkauf auf dem Weg zum Kunden: All dies stellt ohne Ausstempeln einen Arbeitszeitbetrug dar, wodurch die fristlose Kündigung droht. Arbeitszeitbetrug meint die vorsätzliche Täuschung über die erbrachte Arbeitszeit. So betrügt ein Arbeitnehmer beispielsweise, wenn er Beginn und Ende der Arbeitszeit oder von Pausenzeiten falsch dokumentiert, nicht geleistete Überstunden aufschreibt, oder sich falsch ein- oder ausstempelt. Durch solch eine Täuschung erschleicht sich der Arbeitnehmer ungerechtfertigt Lohn.

Unternehmen aus der Region

Das hat Bundesarbeitsgericht inzwischen mehrfach entschieden, dass Arbeitszeitbetrug das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen dauerhaft zerstören kann.

Das Arbeiten im Homeoffice lässt aber gerade jetzt im Sommer noch zu ganz andere Fragen aufkommen. Die sommerlichen Temperaturen, sofern sie denn dann vorliegen, können negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben indem die Konzentrationsfähigkeit abnimmt. Viele Arbeitnehmer fragen sich daher, ob der Arbeitgeber bei einer großen Hitze im Homeoffice Maßnahmen zur Reduzierung der Temperaturen treffen muss. Dies ist jedoch anders als im Büro nicht der Fall. Der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, eine angemessene Arbeitsatmosphäre zu schaffen. Im Büro hingegen muss der Arbeitgeber spätestens ab 30 Grad Celsius für Abkühlung durch Lüften, erfrischende Getränke, Hitzepausen oder Arbeitsverlagerung sorgen. Ab 35 Grad Celsius ist ein Raum hingegen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass kein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice hat. Der Anspruch, bzw. das Recht ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Unternehmen aus der Region

Um sich als Arbeitgeber attraktiv zu machen, bieten viele Arbeitgeber sog. Firmenfitness oder Bike-Leasing an.

Doch wer zahlt die Leasingraten, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und nach Ablauf von sechs Wochen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch mehr gegenüber seinem Arbeitgeber hat, sondern von seiner Krankenkasse Krankengeld erhält? Über diese Frage musste das Arbeitsgericht Aachen entscheiden. Die Leasingraten werden durch Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttogehalt abgezogen. Ein Abzug von dem Gehalt ist während des Krankengeldbezugs nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber kann dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen zufolge die geleisteten Leasingraten von seinem Arbeitnehmer zurückfordern und mit Gehaltszahlungen aufrechnen.

Seit Juni 2025 gilt in Deutschland erstmals ein gesetzlicher Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Bislang mussten Betroffene auf eine Krankschreibung hoffen - nun gibt es erstmals verbindliche Schutzfristen. Während dieser Schutzfristen von bis zu 8 Wochen dürfen betroffene Frauen nicht vom Arbeitgeber beschäftigt werden, es sei denn, sie wünschen dies ausdrücklich. Mit dieser neuen Regelung haben betroffene Frauen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Schutzfrist, um sich von den körperlichen und seelischen Belastungen einer Fehlgeburt zu erholen.

Die Rechtsprechung ist stets im Wandel. Aus diesem Grund bilden wir uns stetig fort um Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht kompetent zur Seite zu stehen.

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