Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Es ist mithin nicht rechtswirksam, per Telefax, per Whatsapp oder per E-Mail zu kündigen. Für die Kündigung ist eine vom Kündigenden unterzeichnete schriftliche Erklärung erforderlich, die dem zu Kündigenden zugehen muss.
Die Zugangsthematik ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Hiermit möchte ich mich befassen, da Streitigkeiten betreffend den Zugang von Kündigungen die Arbeitsgerichtsbarkeit und somit auch Rechtsanwälte regelmäßig beschäftigen.
Der sicherste Weg für die Nachweisbarkeit des Zugangs einer Kündigung ist die persönliche Übergabe der Kündigungserklärung durch Zeugen, die zuvor vom Inhalt der Kündigungserklärung Kenntnis genommen haben und auch gesehen haben, dass der Arbeitgeber unterzeichnet hat.
Obwohl der Zugang einer Kündigung unter Anwesenden bereits dann bewirkt sein kann, wenn die Erklärung so in der Nähe des Erklärungsempfängers abgelegt wird, dass er sie ohne Weiteres an sich und zur Kenntnis nehmen kann, konnte sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem solchen Fall nicht davon überzeugen, dass der klagenden Arbeitnehmerin ein Kündigungsschreiben durch Ablage auf ihrem Schreibtisch zugegangen ist. Das Gericht hat den Zeugenaussagen keinen Glauben geschenkt.
Der Arbeitgeber sollte für eine aussagekräftige Dokumentation sorgen und sich nicht allein auf die späteren Aussagen von Zeugen verlassen. Dies kann am besten dadurch erfolgen, dass der Erklärungsempfänger den Erhalt der Erklärung schriftlich bestätigt. Verweigert der Empfänger dies, sollte unmittelbar ein möglichst aussagekräftiges Übergabeprotokoll gefertigt und von anwesenden Zeugen unterschrieben werden.
Alternativ oder ergänzend kann es sich in Fällen einer verweigerten oder sonst fehlgeschlagenen Übergabe auch anbieten, die Erklärung zumindest vorsorglich auch auf anderem Wege - etwa per Boten - an die Wohnanschrift des Arbeitnehmers zu übermitteln. Für die Überbringung per Boten gilt jedoch gleichfalls, dass ein aussagekräftiges Übergabeprotokoll gefertigt werden sollte, welches vom Boten unterschrieben wird.
Häufig lässt sich jedoch eine persönliche Übergabe oder eine Übergabe per Boten aufgrund der Entfernungen, die zu überbrücken sind, nicht bewerkstelligen. Arbeitgeber bedienen sich dann doch der Möglichkeit, eine Kündigung per Post zu versenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht eine per Briefpost übermittelte Erklärung erst dann zu, wenn die Sendung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist und nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Mit einer Leerung soll dabei grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an die üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sein.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass im Bereich der Stadt Berlin aufgrund der regelmäßigen öffentlichen Zustellzeiten jedenfalls noch bei einem Einwurf bis 15.30 Uhr mit einer Kenntnisnahme am selben Tag zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des BAG kann in Fällen eines Einwurfs durch Bedienstete der Deutschen Post AG ein Anscheinsbeweis dafür streiten, dass dieser Einwurf zu den üblichen Postzustellzeiten erfolgt ist. Die Annahme eines solchen Anscheinsbeweises steht jedoch unter der Bedingung, dass im konkreten Zustellbezirk nicht andere Zustelldienste einen maßgeblichen Anteil an der Postzustellung haben und diese außerhalb der Arbeitszeit der Briefzusteller der Deutschen Post AG vornehmen.
Die Nachweisbarkeit einer Zustellung per Post bedarf hiernach erheblicher detektivischer Arbeit und ist auch nicht zwingend per Einwurf-Einschreiben möglich.
Seit dem 1. Januar 2024 ist eine neue gesetzliche Vorgabe zu den Postlaufzeiten in Kraft getreten, nach der verbindliche Zustellquoten nunmehr erst für den dritten und vierten auf die Einlieferung der Sendung folgenden Werktag bestehen. Hiernach kann nicht mehr wie bisher auf den Eingang einer aufgegebenen Sendung innerhalb eines Werktages oder zumindest zweier Werktage vertraut werden.
Es lauern zahlreiche Fallstricke. Der Rat eines Anwaltes sollte vor dem Ausspruch oder nach dem Erhalt einer Kündigung eingeholt werden. Die Rechtsfolgen einer Kündigung sind gravierend.