Blumen gießen beim Nachbarn, das Auto eines Freundes fahren oder auch das Spazierengehen mit einem fremden Hund. Im Alltag erledigt eine Person für eine andere häufig einen "Gefallen“. Wenn bei diesen Gefälligkeiten alles so verläuft, wie geplant, sind diese Fälle für die Rechtspraxis uninteressant. Immer wieder kommt es allerdings dazu, dass bei der Ausführung einer Gefälligkeit Schäden verursacht werden und der Geschädigte Schadensersatzansprüche geltend machen möchte.
Bei der Frage, ob dem Geschädigten ein derartiger Schadensersatzanspruch zusteht, ist zunächst zu prüfen, ob die Parteien durch einen Vertrag miteinander verbunden sind oder ob zwischen ihnen "nur“ ein Gefälligkeitsverhältnis besteht.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Rechtsbindungswille der Person, die die Gefälligkeit erbringt. Abzugrenzen ist die Willenserklärung von einer Gefälligkeitserklärung.
Das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen Willens- und Gefälligkeitserklärung ist insoweit der Rechtsbindungswille der Parteien, dessen Kundgabe Voraussetzung des objektiven Tatbestands einer Willenserklärung ist. Zentraler Bezugspunkt der Abgrenzung zwischen Willens- und Gefälligkeitserklärung ist letztlich eine gerechte Risikoverteilung, die die Interessen der Parteien angemessen abbildet.
Zur Abgrenzung sind insbesondere auf die Art der Tätigkeit, ihren Grund und Zweck sowie die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung abzustellen, die dieser Tätigkeit zukommt. Liegt ein erkennbares Interesse des Begünstigten an einem ordnungsgemäßen Erbringen der Tätigkeit vor, vor allem, wenn für ihn hohe wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen, weist dies auf einen beiderseitigen Rechtsbindungswillen hin, wenn der andere Teil die Ausführung der Tätigkeit übernimmt. Dies gilt insbesondere, wenn er sich der Gefahr bewusst ist, die eine fehlerhafte Ausführung für seinen Gegenüber begründen kann.
Beispiele aus dem täglichen Leben: A erklärt sich bereit, während der Urlaubsabwesenheit von B für die Bewässerung ihres Gartens zu sorgen. Hierfür nutzt A einen Wasserschlauch, der an der Außenzapfstelle des Hauses von B montiert ist. Nach der Nutzung dreht A zwar die sich am Schlauch befindliche Spritze zu, stellt aber nicht die Wasserzufuhr zum Schlauch ab. Es löst sich schließlich der unter dem Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze.
Das dadurch in das Untergeschoss gelaufene Leitungswasser hat in dem Haus von B einen erheblichen Schaden verursacht.
Die Frage ist, ob B gegenüber A ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zusteht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorlag. Die von A übernommene Aufgabe, den Garten zu bewässern, gehört zu einer sozialüblichen Gepflogenheit im Nachbarschaftsverhältnis. Es fehlt folglich ein Rechtsbindungswille.
Überlässt der Fahrzeugeigentümer sein Fahrzeug unentgeltlich an einen Dritten und beschädigt dieser das Fahrzeug, so kommt eine Schadensersatzhaftung des Dritten auch nur dann in Betracht, wenn die Parteien mit entsprechendem Rechtsbindungswillen einen Leihvertrag geschlossen haben und nicht lediglich ohne einen solchen Willen ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde. Für die Abgrenzung zwischen Leih- und Gefälligkeitsverhältnis sind unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien der Anlass, der Zweck sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Gebrauchsüberlassung zu prüfen.
Bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs zum Abschleppen eines anderen Fahrzeuges kann wegen des damit verbundenen hohen Schadensrisikos ein Leihvertrag vorliegen. Gleiches dürfte anzunehmen sein, wenn ein Pkw für einen längeren Zeitraum an einen Dritten überlassen wird.
Wird eine Fahrt auf Wunsch des Eigentümers unentgeltlich durchgeführt, beispielsweise weil der Eigentümer ein Bier zu viel getrunken hat und sein Fahrzeug selbst nicht mehr fahren durfte, liegt regelmäßig ein Gefälligkeitsverhältnis vor.
In diesen Fällen würde eine Haftung des Fahrers nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht kommen.
Mit dem Hund des Nachbarn spazieren gehen. Auch dies stellt oftmals nur ein Gefälligkeitsverhältnis dar. Für etwaige Verletzungen des Hundes hat der Hundeführer in diesem Fall nicht aufzukommen. Interessant wird es allerdings, wenn der Hund beispielsweise einen entgegenkommenden Passanten beißt.
In diesen Fällen haftet nicht nur der Tierhalter, sprich der Eigentümer des Hundes gemäß § 833 BGB, sondern auch der Gassi-Geher beziehungsweise der Tieraufseher gemäß § 834 BGB. Dies gilt zwar nur, wenn der Tieraufseher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Dieser Ausschluss kommt aber bereits dann nicht in Betracht, wenn der Hund ohne Leine läuft oder die Leine beim Entgegenkommen einer Person nicht kurz genug gehalten wird. Es sollte daher gut überlegt sein, mit welchem Nachbarshund man eine Runde dreht.