"Wenn ich sterbe, soll mein Kind nichts bekommen." Anordnen lässt sich das ohne Weiteres. Wirtschaftlich durchsetzen lässt es sich meist nicht. Denn wer als Kind enterbt wird, verliert seine Stellung als Erbe - nicht aber seinen Anspruch auf Geld.
Ein enger Kreis von Berechtigten
Pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder und Enkel, der Ehegatte sowie - wenn keine Kinder vorhanden sind - die Eltern des Verstorbenen (§ 2303 BGB). Geschwister, Nichten, Neffen oder nichteheliche Lebensgefährten gehören nicht dazu. Sie lassen sich folgenlos übergehen.
Geld, kein Anteil am Haus
Der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch gegen die Erben. Der Berechtigte wird nicht Miteigentümer des Grundstücks, er erhält kein Mitspracherecht und kann keine einzelnen Gegenstände herausverlangen. Seine Höhe beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern lebt im gesetzlichen Güterstand und hat ein Berliner Testament errichtet: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des Längerlebenden. Stirbt der Vater, sind die Kinder zunächst enterbt. Der gesetzliche Erbteil eines Kindes hätte ein Viertel betragen, der Pflichtteil beträgt also ein Achtel. Bei einem Nachlasswert von 400.000 Euro kann jedes Kind sofort 50.000 Euro in bar von der Mutter verlangen. Daran scheitern viele Berliner Testamente in der Praxis: Das Geld steckt im Haus.
Das Recht auf Auskunft
Wer seinen Pflichtteil verlangt, muss den Nachlass kennen. Deshalb schuldet der Erbe ein vollständiges Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und Schulden (§ 2314 BGB), auf Verlangen aufgenommen durch einen Notar. Maßgeblich ist der Verkehrswert im Todeszeitpunkt, nicht ein Steuerwert.
Schenkungen zu Lebzeiten: der Ergänzungsanspruch
Häufig wird versucht, den Pflichtteil zu vermeiden, indem Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen wird. Der Gesetzgeber hat das vorhergesehen. Nach § 2325 BGB werden Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet. Der Wert schmilzt dabei ab: Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung voll berücksichtigt, danach für jedes abgelaufene Jahr um ein Zehntel weniger.
Ein Beispiel: Ein verwitweter Vater überträgt sein Mietshaus im Wert von 300.000 Euro auf den Sohn und stirbt gut vier Jahre später. Im Nachlass befinden sich noch 100.000 Euro. Die enterbte Tochter kann verlangen, dass sechs Zehntel des Hauswertes, also 180.000 Euro, hinzugerechnet werden. Der rechnerische Nachlass beträgt damit 280.000 Euro, ihre Quote ein Viertel: Sie erhält 70.000 Euro statt 25.000 Euro.
Wenn die Zehnjahresfrist nicht läuft
Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens: Unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe, im Regelfall also zu Lebzeiten gar nicht. Schenkungen an den Ehepartner bleiben deshalb dauerhaft ergänzungspflichtig. Zweitens: Behält sich der Übergeber ein umfassendes Nießbrauchsrecht vor, nutzt er den Gegenstand wirtschaftlich weiter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Frist dann häufig gar nicht zu laufen. Die Übertragung gegen Nießbrauch ist steuerlich oft sinnvoll, im Pflichtteilsrecht aber kein Schutz.
Fristen
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat. Wer abwartet, verliert ihn nicht sofort, aber schneller, als viele annehmen.
Was sich gestalten lässt
Sicher ausschließen lässt sich der Pflichtteil nur durch einen Pflichtteilsverzicht. Er muss notariell beurkundet werden und setzt die Mitwirkung des Berechtigten voraus, gegebenenfalls gegen eine Abfindung. Eine Entziehung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser; ein Zerwürfnis genügt nicht. Wer zu Lebzeiten überträgt, kann zudem anordnen, dass sich der Empfänger die Zuwendung später anrechnen lassen muss. Diese Bestimmung muss aber bei der Schenkung getroffen werden.
Wer ein Testament errichtet oder Vermögen überträgt, sollte den Pflichtteil daher von Anfang an bedenken.