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Hinweise zum Immobilienkauf

Sie wollen endlich rein ins Eigenheim - oder planen, eines zu verkaufen? Dann sollten Sie beim Kauf oder Verkauf besser nicht tricksen. Ansonsten kann das zuständige Finanzamt hellhörig werden. Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Diese drei Steuerfallen sollten Sie vermeiden

Ein Immobilienkauf ist teuer. Nicht nur die Kaufsumme, sondern auch diverse Nebenkosten sind zu bezahlen, etwa Maklergebühren, Kosten für die Beurkundung durch einen Notar und nicht zuletzt Steuern. Verständlich, wenn Käufer nach Wegen suchen, die Kosten zu reduzieren. Doch der Spielraum ist begrenzt. Drei Fälle von Gestaltungsmodellen:

Fall 1 - Kauf unter dem tatsächlichen Wert:
Oft ist es gut gemeint, wenn Opa oder Oma dem Enkel ihr Haus zu einem moderaten Kaufpreis überschreiben. Zu billig sollte es aber nicht abgegeben werden. Denn dann kann es für den Enkel Probleme mit Finanzamt dem geben. „Liegt der Verkaufspreis bis zu 20 Prozent unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie, kann das Finanzamt vor allem bei Verkäufen unter nahen Angehörigen eine gemischte Schenkung annehmen“, erklärt Rechtsanwalt Claudius Söffing von der AG Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Es bewertet das Geschäft dann in zwei Teilen: einen Verkaufs- und einen Schenkungsteil. Das bedeutet, das Amt legt nicht nur den angegebenen Verkaufspreis für die Steuerfestsetzung zugrunde, sondern auch die Differenz zum tatsächlichen Wert der Immobilie. Der Käufer zahlt dann Schenkungsteuer auf den Schenkungsanteil. Für nahe Verwandte gibt es dabei recht üppige Freibeträge, Fremde haben lediglich einen Schenkungsteuerfreibetrag von 20.000 Euro. Diese Beträge können alle zehn Jahre neue ausgereizt werden. Um die steuerlichen Verjährungsregelungen in Lauf zu bringen, sollte dem Finanzamt der Schenkungsanteil unbedingt angezeigt werden.

Unternehmen aus der Region

Fall 2 - Kauf gegen Pflegeleistung: „Ich überschreibe dir mein Haus und du kümmerst dich im Gegenzug um mich bis an mein Lebensende“ - solche Vereinbarungen werden häufig zwischen Verwandten oder guten Bekannten getroffen. Der Kaufpreis soll dann mit der Pflege abgegolten werden. Doch so einfach ist das nicht.„In den meisten Fällen liegt der kapitalisierte Wert der Gegenleistung, also der Pflege, unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie“, sagt Claudius Söffing. 

Driften Immobilienwert und Kapitalwert der Gegenleistung weit auseinander, liegt für die Differenz ebenfalls eine Schenkung vor. „Für die muss dann Schenkungsteuer gezahlt werden“, sagt Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Eigentümerverband beim Haus & Grund Deutschland. Bei solchen Vereinbarungen bestehe aber noch ein weiteres Risiko.„Stirbt der Käufer kurz nach der Übertragung der Immobilie, wird für die Bewertung der Gegenleistung nicht die Lebenserwartung, sondern die tatsächliche Laufzeit der übernommenen Verpflichtungen zugrunde gelegt“, sagt Barent. 

Fall 3 - Unterverbriefung beim Notar: Die Unterverbriefung, auch als Schwarzbeurkundung bezeichnet, überschreitet die Grenzen der Legalität. Der Name lässt schon vermuten, dass damit etwas nicht in Ordnung ist. „Bei einer Unterverbriefung lässt der Verkäufer den Notar nur einen Teil der tatsächlichen Verkaufssumme beurkunden, also zum Beispiel 500.000 statt einer Million Euro“, erklärt Söffing. „Der Differenzbetrag wird dann am Finanzamt vorbei direkt vom Käufer an den Verkäufer gezahlt.“ Ein solches Vorgehen ist aber Steuerhinterziehung und kann ein Strafverfahren nach sich ziehen.



dpa/tmn 

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