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Rechtsanwälte beraten

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Verschiedene Varianten beim Testament

Nachfolgend sollen einige Varianten beim Testament aufgezeigt werden.

1. Form

Bei der Form gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten. Es gibt zum einen das handschriftliche Testament, welches mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen ist. Hier besteht die Gefahr, dass Formfehler begangen werden oder unklare Formulierungen enthalten sind. Es muss nach dem Erbfall ein Erbschein beantragt werden. Letzteres entfällt bei einem notariellen Testament. Es hat den Vorteil, dass zuvor eine Beratung stattfindet, anschließend die Beurkundung und dann die Hinterlegung beim Amtsgericht. Es bietet auch Rechtssicherheit. Ein Sonderfall ist das sog. Nottestament, das in akuten Notlagen die Formvorschriften einschränkt.

2. Einzeltestament und gemeinschaftliches Testament

Neben dem Einzeltestament gibt es auch das gemeinschaftliche Testament. Dieses kann allerdings nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Ein gemeinschaftliches Testament hat die Wirkung, dass eine Bindungswirkung besteht und nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr oder nur eingeschränkt abgeändert werden kann. Beide können das Testament zu Lebzeiten des anderen widerrufen. Im Falle einer Scheidung gilt die Vermutung, dass das gemeinschaftliche Testament nicht mehr gewünscht ist.

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3. "Berliner Testament“

Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. „Berliner Testament“. Bei diesem setzen sich die Verfügenden zunächst einmal wechselseitig zu Alleinerben ein und dann als Erben für den Zeitpunkt des Todes des Letztversterbenden oder des gleichzeitigen Versterbens beispielsweise die Kinder (Schlusserben). Durch die damit verbundene o. g. Bindungswirkung besteht die Gewissheit, dass nach dem Tode des Letztversterbenden die Kinder auch Erben werden. Hier wird meist zusätzlich noch eine Pflichtteilsklausel und evtl. eine Öffnungsklausel verfügt. Alternativ können aber auch die Eheleute verfügen, dass nach dem Tode des Erstversterbenden bereits Vermögen auf die Kinder übergeht.

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4. Geschiedenentestament

Beim Geschiedenentestament geht es darum, zu vermeiden, dass das Vermögen des Erblassers auf die Kinder und kraft gesetzlicher Erbfolge nach deren Tode auf den anderen Elternteil (geschiedener Ehegatte) übergeht. Dies wird dadurch erreicht, dass die Kinder zunächst nur zu Vorerben eingesetzt und Nacherben dann die Geschwister werden, solange das eigene Kind noch keine Abkömmlinge hat.

5. Unternehmertestament

Thomas Kreft Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Familienrecht
Thomas Kreft Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Familienrecht

Beim Unternehmertestament geht es darum, die besondere Vermögenslage zu berücksichtigen. Das Testament muss absichern, dass der Fortbestand des Unternehmens gesichert wird, insbesondere soll häufig eine Zerschlagung des Unternehmens auf mehrere Erben vermieden werden.

6. Testament bei Landwirten

Bei Landwirten gilt eine Besonderheit. Wenn es sich um einen Hof nach Höfeordnung handelt, ist der Nachlass gespalten. Der Nachlass besteht aus dem Hof und dem sonstigen Vermögen. Es ist zu beachten, dass der Hof nach Höfeordnung nur einheitlich auf eine Person übertragen werden kann. Hinsichtlich des sonstigen Vermögens wird dann nach allgemeinen Regeln verfügt.

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7. Behindertentestament

Bei geistig oder körperlich behinderten Kindern geraten Eltern oftmals in einen Interessenkonflikt, denn auf der einen Seite möchten sie das Kind bestmöglich versorgt sehen, auf der anderen Seite möchten sie vermeiden, dass das Vermögen für die gesetzlichen Leistungen verbraucht wird, ohne dass es von der Erbschaft einen Vorteil hat. Dies wird dadurch erreicht, dass Testamentsvollstreckung angeordnet und mittels Verwaltungsanweisung festgelegt wird, welche Leistungen das behinderte Kind dauerhaft aus dem Nachlass erhalten soll.

Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass im Hinblick auf die Errichtung eines Testamentes eine rechtliche Beratung eingeholt werden sollte, um die richtige Form und auch die richtige Testamentsvariante zu erörtern. Es gibt nicht das „eine“ richtige Testament, das für alle Lebenslagen passend ist.

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