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Kein Anspruch auf Belege

Ein Oberlandesgericht entschied: Werden nahe Angehörige enterbt, müssen diese sich für ihren Pflichtteil auf die Angaben der Erben verlassen. Foto: Silvia Marks/dpa-mag

Wer als nächster Angehöriger enterbt ist, kann von den Erben zumindest seinen Pflichtteil verlangen. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus dem Nettonachlass. Aber wie genau können Pflichtteilsberechtigte eigentlich prüfen, ob die ausgezahlte Summe auch korrekt ist? Ganz einfach: nachfragen. Denn Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch. Nur: Belegen müssen diese ihre Auskünfte nicht zwingend.

Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 19 U 71/24) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins. In dem konkreten Fall hatte ein Pflichtteilsberechtigter von den Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses gefordert, um den Wert des Nachlasses sicher nachvollziehen zu können. Zu Unrecht, wie die Richter des Oberlandesgerichts urteilten. Zwar hätten Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Dieser beinhalte aber keine Belegvorlage. Ein solcher Anspruch könne sich nur dann ausnahmsweise ergeben, wenn der Nachlass schwer einzuschätzende Vermögensobjekte wie etwa Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen enthält.

Unternehmen aus der Region

Sinn und Zweck der ausnahmsweise begründeten Pflicht zur Belegvorlage sei aber gerade nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte die Angaben des Erben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann. Hierfür muss vielmehr die eidesstattliche Versicherung des Erben genügen.
dpa/tmn

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