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Ruhepausen im Arbeitsrecht: Rechte für Arbeitnehmer

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Gesetzliche Ruhezeiten, Pflichten von Arbeitgebern, Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz und mögliche Bußgelder bei Verstößen gegen vorgeschriebene Pausenregelungen.

Für die meisten von uns gilt: Den Großteil des Tages verbringen wir am Arbeitsplatz.

Um die Arbeitskraft und Gesundheit der Arbeitnehmer zu erhalten und einer auf Ermüdung beruhenden Unfallgefahr entgegenzuwirken, schreibt das Arbeitsrecht bestimmte Ruhepausen vor. So bestimmt § 4 S. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG): „Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen.“

Nina Knostmann <br/>Assessorin <br/>Kanzlei Rechtsanwälte Rust
Nina Knostmann
Assessorin
Kanzlei Rechtsanwälte Rust

Während der Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2025 eine Modernisierung des Arbeitsrechts weg von einer täglichen Arbeitszeit hin zu einer flexiblen Wochenarbeitszeit vorsieht, dürfte uns die traditionell im Arbeitsrecht verankerte Ruhepausenregelung jedoch erhalten bleiben.

Ruhepause - Was ist das?

Der Begriff „Ruhepause“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung der Arbeitnehmer dienen. Arbeitszeitunterbrechung Die muss im Voraus festgelegt sein.

Die Anordnung der Pause erfolgt durch den Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts. Dabei genügt es, wenn ein festgelegter zeitlicher Rahmen für die Pause vorgesehen ist, z. B. 30 Minuten Mittagspause zwischen 12 und 14 Uhr. Die Mindestdauer der Pausenzeit ist von der individuellen täglichen Arbeitszeit abhängig. § 4 S. 2 ArbZG sieht die Möglichkeit vor, die Pausenzeit in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufzuteilen. Während dieser Zeit müssen Arbeitnehmer frei darüber entscheiden können, wo und wie sie diese Zeit verbringen wollen. Sie sind während der Ruhepause von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt. Da Ruhepausen immer eine Unterbrechung der Arbeitszeit darstellen, werden sie nicht vergütet und dürfen weder am Anfang noch am Ende der Arbeitszeit liegen.

Unternehmen aus der Region

Ausnahmen von § 4 ArbZG

Die Regelung des § 4 ArbZG wird durch zahlreiche Regelungen modifiziert. So können Abweichungen von der Regelung des § 4 ArbZG etwa zulässig sein, wenn diese einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung entstammen. Werden darin z. B. kürzere Pausenzeiten als die gesetzlich verlangten vorgesehen, ist hierfür ein angemessener Ausgleich zu schaffen. Ferner darf in Notfällen oder anderen außergewöhnlichen Fällen von der Regelung des § 4 ArbZG abgewichen werden.

Unternehmen aus der Region

Darüber hinaus werden in § 18 ArbZG diejenigen Personengruppen aufgezählt, auf die Vorschriften des ArbZG nicht anzuwenden sind. Dazu zählen z. B. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter, Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, aber auch Personen unter 18 Jahre, für die anstelle des ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt.

Ruhepause – Recht und Pflicht zugleich

Normadressat des § 4 ArbZG ist der Arbeitgeber. Dieser hat seinen Arbeitnehmern nicht bloß anzubieten, sich kurzzeitig auszuruhen, um Leistungsfähigkeit und Konzentration aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer tatsächlich die ihnen zustehende Pause erhalten.

Im Gegenzug sind Arbeitnehmer verpflichtet, die gesetzliche Ruhepause ihrerseits in Anspruch zu nehmen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung, indem er Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindesdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, für die eine Geldbuße bis zu 30.000 € vorgesehen ist. Bei Wiederholung des Verstoßes oder Gefährdung der Gesundheit oder Arbeitskraft der Arbeitnehmer kommt das Vorliegen einer Straftat in Betracht, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

Was können Sie tun?

Als Arbeitnehmer können Sie von Ihrem Arbeitgeber stets verlangen, Ihnen die Ihnen zustehende Ruhepause zu gewähren. Sehen Sie sich einer Arbeitsanordnung gegenüber, die gegen § 4 ArbZG verstößt, sind Sie ferner zur Leistungsverweigerung berechtigt. Wird Ihnen eine Ruhepause nicht gewährt und arbeiten Sie daher länger als arbeitsvertraglich vereinbart, besteht hinsichtlich dieser Mehrarbeit in der Regel ein Vergütungsanspruch. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, rechtlichen Rat einzuholen.

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