Seit 2002 gibt es die Riester-Rente als staatlich geförderte private Altersvorsorge in Form von Finanzdienstleistungsprodukten, die hierfür zertifiziert sein müssen. Den Sparern sollte mit der Riester-Rente eine ergänzende und verlässliche Altersvorsorge angeboten werden. Die Finanzdienstleistungsprodukte der Riester-Rente haben dieses Ziel jedoch durchgehend verfehlt. Die Produkte der Riester-Rente sind intransparent und weisen zu hohe Verwaltungskosten sowie verdeckte Provisionen auf. Ende März dieses Jahres hat der Bundestag eine Reform der privaten Altersvorsorge verabschiedet. Dieses neue Modell soll ab Januar 2027 die Riester-Rente als staatlich gefördertes Vorsorgemodell ablösen. Kern der Neuregelung ist der Wegfall der bisherigen Garantie bei der Riester-Rente, dass bei Rentenbeginn die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen müssen. Ferner soll eine größere Flexibilität und vor allem eine mindestens höhere Rendite der Anlageprodukte am Kapitalmarkt ermöglicht werden. Ziel der Regelung ist vorrangig, dass mehr Menschen privates Geld für die Rente zurücklegen. Bei einem angesparten Betrag von bis zu 360 Euro im Jahr erhält der Sparer pro eingezahltem Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent. Bei Sparbeträgen zwischen 360 und 1.800 Euro im Jahr pro eingezahltem Euro eine staatliche Zulage von 25 Cent. Vor allem sollen auch Familien von dieser Altersvorsorge profitieren. Dies mit einer Kinderzulage von bis zu 300 Euro im Jahr. Für diese staatlich geförderte Altersvorsorge sollen leicht verständliche Standardprodukte mit gedeckelten Verwaltungskosten von 1 % der Effektivkosten eingeführt werden. Ein Vorsorgedepot soll auch von einem öffentlichen Träger kostengünstig angeboten werden.
Für die bisher noch laufenden Riester-Verträge gilt Bestandsschutz. Sie können unverändert weiterlaufen, aber auch in das neue System überführt werden. Das bedeutet jedoch auch, dass die in den letzten Jahren offenkundig gewordenen Probleme bei den Riester-Verträgen weiterhin bestehen. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit den Vertragsbedingungen von Riester-Verträgen beschäftigen müssen, da eine erhebliche Anzahl von derartigen Verträgen zulasten der Anleger verwaltet und in der Rendite heruntergerechnet wurde. Daher sollte jeder Anleger nochmals seine Riester-Verträge auf folgende „unwirksame Regelungen“ kontrollieren:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil vom 10.12.2025 (Az. IV ZR 34/25) zugunsten der Riester-Sparer entschieden, dass eine Klausel der Allianz Lebensversicherungs-AG in Riester-Verträgen, die eine einseitige Absenkung des Rentenfaktors erlaubt, unwirksam ist. In den Versicherungsbedingungen sah eine Klausel vor, dass Kürzungen bei sinkenden Zinsen oder steigender Lebenserwartung einseitig vom Versicherer erfolgen können. Im Gegenzug war der Versicherer jedoch nicht verpflichtet, den Rentenfaktor bei besseren Bedingungen wieder anzuheben. Diese Regelung verstößt nach der Entscheidung gegen das Symmetrieverbot und stellt eine unangemessene Benachteiligung im Rechtssinne dar. Bei den angebotenen Produkten spielt der Rentenfaktor eine entscheidende Rolle. Dieser legt fest, wie viel monatliche Rente pro angespartem Kapitalbetrag im Alter ausgezahlt wird. Deshalb kann eine nachträgliche Kürzung des Rentenfaktors erhebliche finanzielle Einbußen für den Vertragsinhaber bedeuten. Die Versicherungsunternehmen passen jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen den Rentenfaktor zumeist zu ihren Gunsten an. Im entsprechenden Verfahren wurde von der Allianz der Rentenfaktor von anfänglich 38,74 Euro je 10.000 Euro Policenwert auf 30,84 Euro gekürzt. Dabei reduzierte sich die auszahlbare Rente um rund 20 %. Diese von der Rechtsprechung beanstandete Klausel ist unter anderem auch in Verträgen der betrieblichen Altersversorgung wie auch bei privaten fondsgebundenen Rentenversicherungsprodukten (Rürup- bzw. Basisrentenverträge) genutzt worden.
Auch ähnlich formulierte Klauseln bei Riester-Verträgen der Zurich Deutschland Herold hat das LG Köln für unwirksam erklärt. Ferner sollen derart unrechtmäßige Rentenkürzungen unter anderem auch bei den Produkten AXA-Lebensversicherung und der Postbank-Lebensversicherung (LPV Lebensversicherung) vorliegen. Betreffend der Sonderbedingungen zum Riester-Banksparplan S-Vorsorge Plus“ der Sparkasse Günzburg/Krumbach hat der BGH (Az. XI ZR 290/22) die Klauseln als viel zu vage betreffend Abschlusskosten judiziert, da diese zum Rentenstart erneut berechnet werden konnten. So auch für ein Produkt der Sparkasse Westmünsterland durch eine Entscheidung vom LG Dortmund (Az. 25 O 8/20). Auch andere Riester-Anbieter kassierten nach diesem Urteil weiter Kosten für Verrentungsangebote. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht aktuell gegen diese Praxis von zwei Sparkassen vor.
Bereits im Oktober 2019 hatte die Finanzaufsicht BaFin bei Riester-Rentenversicherungsverträgen ausdrücklich untersagt, nach typischen Vertragsänderungen, wie bei einer Beitragspause oder einem erhöhten Eigenbetrag, wiederum Abschlusskosten zu berechnen (Verbot der Doppelprovision bei bestehenden und neuen Riester-Verträgen). Dies wurde in der Praxis aber von unterschiedlichen Produktanbietern unterlaufen. Das OLG Koblenz (Az. 2 UKI 1/24) erklärte die Kostenklausel „Darüber hinaus können einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase erhoben werden“ im VR-RentePlus-Vertrag der Voba Darmstadt Mainz eG für unwirksam.
Die DekaBank Deutsche Girozentrale gab am 1. Februar 2024 eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt ab, sich im Deka-BonusRente-Vertrag nicht mehr auf folgende Klausel zu berufen: „Für den Abschluss einer Rentenversicherung im Sinne der Ziffer 9 können weitere Kosten entstehen.“ Auch die Union Investment Privatfonds GmbH gab gegenüber der Verbraucherzentrale die geforderte Unterlassungserklärung ab mit der Erklärung, sich im Vertrag UniProfiRente nicht mehr auf die Klausel „Für den Abschluss der Rentenversicherung (C.3. der Sonderbedingungen zum Altersvorsorgevertrag) können weitere Kosten entstehen“ zu berufen.