Gefühlt oder tatsächlich hat in den letzten Wochen kaum ein innenpolitisches Thema die deutsche Medienlandschaft mehr bewegt als der Streit um die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Ursprünglich ausgelöst durch die Frage, ob die Erben von Betriebsvermögen, zum Beispiel eines Familienunternehmens, durch die derzeit gültigen gesetzlichen Regeln erbschafts- bzw. schenkungssteuerrechtlich übermäßig privilegiert werden, hat sich die Diskussion zwischenzeitlich zu der allgemeineren Frage ausgeweitet, in welchem Umfang das, was aus versteuertem Einkommen zurückgelegt oder geschaffen worden ist, künftig noch steuerfrei verschenkt oder vererb werden kann.
Während ein Teil der Debattanten dazu tendiert, künftig nur noch einmal im Leben eine Erbschaft oder Schenkung von höchstens einer Mio. Euro (bei Betriebsvermögen fünf Mio. Euro) als steuerfrei zuzulassen, vertreten andere die Auffassung, es sei das Beste, die Erbschafts- und Schenkungssteuer gleich gänzlich abzuschaffen. Wieder andere verweisen auf das Wort, das einst, als das jetzige Gesetz erstellt wurde, Altkanzler Schröder uns gegeben hat, nämlich dass man „unser Oma ihr klein Häuschen“ steuerfrei vererben können müsse.
Bevor Sie an dieser Stelle müde lächeln, sollten Sie bedenken, dass„Omas Haus“, wenn es zufällig in einer privilegierten Lage steht (z.B. am Starnberger See), schnell den Schwellenwert von einer Mio Euro überschreiten kann, anders als, so das nicht ganz von der Hand zu weisende Argument, Omas Mehrfamilienhaus in Ostfriesland „links ab“. Besser geht immer und gemessen daran,geben die jetzigen Regelungen durchaus berechtigten Anlass zu Kritik. Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, schütteln beispielsweise immer wieder den Kopf darüber, dass sie sich untereinander maximal 20.000 Euro steuerfrei vererben können und im Übrigen besteuert werden wie völlig Fremde. Dem Verfasser dieser Zeilen geht es allerdings nicht um das politische Hin und Her oder darum, was der Gesetzgeber verbessern könnte, sondern um eine kurze und bündige Bestandsaufnahme dessen, was derzeit rechtlich möglich ist und gegebenenfalls noch auf den Weg gebracht werden könnte. Denn man wird sich unabhängig von der im Laufe dieses Jahres anstehenden Entscheidung des BVerfG darauf einstellen müssen, dass es zu einer Steuererhöhung kommt. Die Besitzenden stellen in diesem Lande nun einmal eine Minderheit dar und haben im Poker um die Möglichkeit weiterer Steuereinnahmen die schlechteren Karten. So sind beispielsweise nur knapp 43 Prozent der Deutschen Eigentümer der Einheit, in der sie wohnen. Die Mehrheit der Deutschen (57 Prozent) sind Mieter und finden es möglicherweise vollkommen richtig, dass „Omas Häuschen“, wo auch immer es steht, nicht steuerfrei vererbt werden kann.
Abweichend von dem, was politisch angedacht ist, also beispielsweise jedem Steuerbürger nur noch einmal im Leben einen Steuerfreibetrag von eine Mio. Euro zuzubilligen, zeichnet sich die jetzige Regelung dadurch aus, dass man zwar einen deutlich geringeren Freibetrag hat, diesen allerdings nicht nur einmal im Leben, sondern - im Abstand von jeweils zehn Jahren - mehrfach. Schon das birgt für diejenigen, die mit dem Vererben/Verschenken früh genug anfangen, ungeahnte steuerliche Vorteile. Hinzu kommt, dass die jetzigen Regelungen den Freibetrag auf den Zuwendenden beziehen und nicht auf denjenigen, der erbt oder beschenkt wird. So können beispielsweise zwei Elternteile einem Kind insgesamt 800.000 Euro (zwei mal 400.000 Euro) schenken oder vererben - und das erneut nach Ablauf von zehn Jahren.
Manche Eheleute stehen vor dem Problem, dass der Immobilienbesitz einem der Ehepartner allein gehört und im Wert den Freibetrag überschreitet. In einem solchen Fall kann, um die Freibeträge beider Eheleute auszunutzen, durch Vermögensverlagerung unter den Eheleuten eine steuerfreie, Schenkung vorbereitet und in einem zweiten Schritt vollzogen werden. Gehört also beispielsweise eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro einem der Ehegatten allein, so kann dieser zunächst die Hälfte dieser Immobilie auf den anderen Ehegatten übertragen und beide übertragen dann unter Ausnutzung des Freibetrages von jeweils 400.000 Euro die mit insgesamt 800.000 Euro bewertete Immobilie gemeinsam steuerfrei auf ihr einziges Kind.
Beim Übertragen bzw. Verschenken von Immobilien lassen sich derzeit weitere steuerliche Vorteile erzielen, indem die Übertragung verknüpft wird mit dem Vorbehalten von Nutzungsrechten (Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht) für die übertragende Person. Bei der Bewertung einer solchen Übertragung durch das Finanzamt erfolgt eine Kapitalisierung des vorbehaltenen Nutzungsrechtes. Dies geschieht, indem der jährliche Nutzwert des vorbehaltenen Rechtes ermittelt und mit einem Vervielfältiger, den das Bundesfinanzministerium Jahr für Jahr u. a. anhand der statistischen, also durchschnittlichen Lebenserwartung neu bestimmt, multipliziert wird. Der auf diese Weise ermittelte Wert wird zur Bestimmung der Höhe der Zuwendung vom Wert der Immobilie abgezogen. Hat also bspw. die Immobilie einen Wert von einer Mio. Euro und der Kapitalwert des Nutzungsrechts beläuft sich aufgrund der vorstehenden dargestellten Berechnung auf den Betrag von 200.000, so wird die in der Immobilienübertragung liegende Schenkung vom Finanzamt steuerlich nur mit dem Betrag von 800.000€ erfasst.
Insbesondere die Vereinbarung eines Nießbrauchrechtes kann für die übertragende Person zusätzliche Vorteile haben. Denn sie kann sich auf diese Weise alle mit der übertragenen Immobilie verbundenen wirtschaftlichen Vorteile sichern (muss allerdings auch alle mit ihr verbundenen Aufwendungen/Kosten tragen), so dass sich der faktische Effekt einer solchen Übertragung darauf beschränkt, dass das Kind zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, der gesamte mit der Immobilie verbundene wirtschaftliche Nutzen und die gesamte mit ihr verbundene Verantwortung eines Eigentümers, aber bei der übertragenden Person verbleibt. Ist beispielsweise die Immobilie vermietet, so bleibt die übertragende Person Vermieter. Soll die Immobilie neu vermietet werden, hat die Person, die nieẞbrauchberechtigt ist und nicht diejenige, die Eigentümer ist über die Neuvermietung und deren Konditionen zu entscheiden und den Mietvertrag abzuschließen.
Um den Themenkreis „steuerliche Behandlung einer Übertragung von Grundbesitz mit dem Vorbehalt eines Nießbrauches“ abzuschließen, sind noch drei Punkte erwähnenswert:
1. Bei der Vereinbarung eines Nießbrauchs, der mit der Kostenverantwortlichkeit für sämtliche mit der übertragenen Immobilie verbundenen Aufwendungen verknüpft ist, verbleiben alle steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der übertragenden Person.
2. Von extremen Ausnahmen abgesehen, kommt es nicht zu einer Neubewertung der Schenkung durch das Finanzamt, falls man die statistische Lebenserwartung später nicht erreicht, also vorzeitig verstirbt.
3. Bei einem vorzeitigen freiwilligen Verzicht auf das Nießbrauchrecht ist Vorsicht geboten. Verzichtet man gegen Zahlung eines Ablösebetrages, so wird man in dem Jahr, in welchem der Verzicht erklärt worden ist, vom Finanzamt auf die Zahlung von Einkommensteuer zur Kasse gebeten, so, als wenn man Vermieter der Immobilie geblieben wäre - und zwar nicht nur für das Jahr, in dem der Verzicht erfolgt, sondern für die gesamte statistische Restdauer des Nießbrauchrechts, also die gesamte Zeit, für welche man gemäß statistischer Lebenserwartung die Einnahmen noch besessen hätte. Verzichtet man demgegenüber ohne Abfindungszahlung, so stellt dies eine erneute Schenkung an das begünstigte Kind dar. Sind seit der Grundstücksübertragung keine zehn Jahre verstrichen, kann das dazu führen, dass der Freibetrag überschritten wird und das Kind Schenkungssteuer zu zahlen hat.