In vielen Familien ist es ein Akt des Vertrauens: Eltern erteilen ihren Kindern Vollmachten, um für den Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit vorzusorgen. Die Bevollmächtigten übernehmen dann Bankgeschäfte, regeln Alltagsangelegenheiten oder treffen medizinische Entscheidungen. Was im Leben oft reibungslos funktioniert, kann nach dem Tod des Vollmachtgebers zum juristischen Minenfeld werden – insbesondere unter Geschwistern.
Eine Vollmachtserteilung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Sie kann also auch mündlich erteilt werden. Zum Zwecke der Nachweisbarkeit sollte die Vollmacht allerdings schriftlich erteilt werden. Die Vollmacht kann auf ein bestimmtes Geschäft beschränkt sein – so z.B. bei einer Kontovollmacht. Sie kann sich aber auf sämtliche Geschäfte des Vollmachtgebers erstrecken. Man spricht dann von einer Generalvollmacht, auch bekannt als Vorsorgevollmacht. Für bestimmte Geschäfte, z.B. Grundstücke betreffend, setzt das Gesetz zwingend eine notariell beurkundete Vollmacht voraus.

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Wedegärtner Rechtsanwälte
Rechtlich betrachtet handelt es sich bei Vollmachtserteilungen um ein Auftragsverhältnis, welches bestimmten rechtlichen Regelungen unterliegt. In den Fällen, in denen keine ausdrückliche Vollmacht erteilt wird, sondern z.B. nur die die EC-Kartenebst PIN mit der Bitte die Bankgeschäfte zu übernehmen, übergeben wird oder nur die Übernahme bestimmter (Alltags-)Geschäfte gewünscht ist, ist es möglich, dass kein Auftragsverhältnis entsteht, sondern dass es sich lediglich um eine bloße Gefälligkeit handelt. Die Abgrenzung zwischen einem rechtsverbindlichen Auftragsverhältnis und einer bloßen Gefälligkeit bedarf stets einer Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Je bedeutender das Geschäft für den Auftraggeber ist desto eher wird man jedoch von einem rechtsverbindlichen Auftragsverhältnis ausgehen können. Ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten ist dabei eher zweitrangig.
Bei einem Auftragsverhältnis ist der Bevollmächtigte gemäß $ 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, dem Vollmachtgeber auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft über die getätigten Geschäfte abzulegen. Doch viele Eltern verzichten zu Lebzeiten auf diese Kontrolle – aus Vertrauen, aus Bequemlichkeit oder weil sie sich der Tragweite nicht bewusst sind.
Mit dem Tod des Vollmachtgebers endet die Vollmacht in der Regel. Die Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein und können nun ihrerseits Auskunft und Rechenschaft verlangen. Besonders häufig sind sind es Geschwister, die nicht bevollmächtigt waren, aber als Miterben nun wissen wollen, was mit dem Vermögen geschehen ist.
Die Praxis zeigt: Nicht selten kommt es nach dem Tod der Eltern zu erbitterten Auseinandersetzungen. Der nicht bevollmächtigte Bruder verlangt von der Schwester, die über Jahre die Bankgeschäfte der Mutter erledigte, lückenlose Offenlegung aller Transaktionen. Kontoauszüge, Quittungen, Verwendungszwecke. Der Vorwurf: mögliche Bereicherung oder unsachgemäße Verwendung von Geldern. Die Schwester, die sich möglicherweise jahrelang aufopferungsvoll um die Mutter gekümmert hat, sieht sich plötzlich Schadenersatzansprüchen ihres Bruders ausgesetzt.
Um spätere Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits bei Erteilung der Vollmacht klare Regelungen zu treffen. Eine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Vollmacht, die Art der Dokumentation und mögliche Auskunftspflichten kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden. Auch eine ausdrückliche Entbindung von Auskunftspflichten kann sinnvoll sein – muss aber juristisch sauber formuliert sein.
Fazit: Vollmachten sind ein wichtiges Instrument der Vorsorge, doch sie sollten nicht leichtfertig vergeben werden. Wer als Elternteil einem Kind eine solche Verantwortung überträgt, sollte sich bewusst sein, dass nach dem Tod die Erben Rechenschaft verlangen können. Und wer als Bevollmächtigter handelt, sollte sich frühzeitig um eine transparente Dokumentation bemühen. Denn Vertrauen ist gut – aber Klarheit ist besser.