Fernunterricht boomt - doch rechtlich ist längst nicht alles erlaubt. Wer online lehrt oder lernt, muss die Spielregeln kennen. Wer sich als Online-Bildungsdienstleister nicht an die Spielregeln hält riskiert, dass Lernende die gesamte Kursgebühr zurückfordern können, auch wenn der Kurs vollständig absolviert wurde. Ein Überblick über das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), die aktuelle Rechtsprechung und die möglichen Risiken bei Verstößen.
Die Zukunft des Lernens ist digital.
Ob Sprachkurs, berufliche Weiterbildung oder Prüfungsvorbereitung: Immer mehr Menschen setzen auf flexible Bildungsangebote im Netz. Videos, Live-Webinare oder vollautomatisierte Lernplattformen ersetzen zunehmend den klassischen Präsenzunterricht. Der digitale Bildungsmarkt wächst rasant. Doch mit dem Wachstum kommen auch neue rechtliche Fragen. Besonders in den Fokus rückt dabei ein Gesetz, das vielen bislang kaum bekannt war: das FernUSG.
Was regelt das Fernunterrichtsschutzgesetz?
Bereits seit dem 1. Januar 1977 soll das FernUSG die Teilnehmer von entgeltlichen richtsangeboten schützen. Als „Fernunterricht“ gelten laut § 1 FernUSG Lehrgänge, bei denen Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg kontrolliert wird. Sobald diese Kriterien erfüllt sind, darf ein Anbieter seinen Kurs nur mit offizieller Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) anbieten. Die Behörde prüft unter anderem die Qualität des Lehrmaterials, die Qualifikation der Lehrkräfte sowie die Vertragsbedingungen.
Aktuelle Rechtsprechung schafft Klarheit - und neue Fragen
Gerichte haben in den letzten Monaten deutlich gemacht: Auch digitale Bildungsangebote können unter das FernUSG fallen - selbst dann, wenn es sich um Live-Unterricht handelt. Das Oberlandesgericht Stuttgart etwa entschied im August 2024, dass auch Webinare als Fernunterricht gelten können, da die räumliche Trennung unabhängig von der Kommunikationsform besteht. Dies wurde jüngst durch ein Urteil des OLG Oldenburg vom 18. Dezember 2024 (2 (2 U 123/24) bestätigt. Das OLG Nürnberg (Urt. v. 26. November 2024 - 1 U 41/24) sah dies in einem Parallelfall anders und betonte die Nähe zum Präsenzunterricht bei synchroner Kommunikation.
Besonders relevant ist auch die Frage, wann eine "Lernerfolgskontrolle" vorliegt. Der Bundesgerichtshof stellte bereits 2009 klar, dass es nicht auf formale Prüfungen ankommt. Auch individuelle Rückmeldungen zu Lernfortschritten oder die Möglichkeit zur Betreuung können ausreichen.
Die Folgen fehlender Zulassung: Verträge nichtig, Rückzahlungen möglich
Was vielen Bildungsanbietern - und Teilnehmern - nicht bewusst ist: Wird ein zulassungspflichtiger Kurs ohne Genehmigung angeboten, ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG). Doch was bedeutet das konkret? Die Teilnehmer müssen das Entgelt nicht zahlen. Unter Umständen können sogar bereits gezahlte Gebühren - bis hin zum kompletten Kursbeitrag zurückverlangt werden. Zusätzlich kann es zu ordnungsrechtlichen Sanktionen kommen, etwa Bußgeldern für den Anbieter.
Was bedeutet das für Lernende und Lehrende? Wer einen Onlinekurs bucht, sollte sich vorab informieren, ob eine ZFU-Zulassung erforderlich ist und ob sie tatsächlich vorliegt. Verträge sollten sorgfältig geprüft werden: Fehlen Widerrufsrechte, Rücktrittsmöglichkeiten oder sind Vorauszahlungen gefordert, liegt womöglich ein Verstoß gegen das FernUSG vor. Lehrende sollten sich daher im Vorfeld über die Voraussetzungen und die Folgen des FernUSG im Klaren sein. Mit dem FernUSG gehen gewisse Informationspflichten, das Verbot von Vorkasse sowie eine erhöhte Kündigungsmöglichkeit des Lernenden einher.
Fazit: Kenne die Spielregeln
Das Fernunterrichtsschutzgesetz war lange ein Nischenthema. Doch im digitalen Zeitalter wird es zum wichtigen Schutzinstrument für Teilnehmer von Online-Bildungsangeboten. Wer die Spielregeln nicht kennt riskiert einen enormen finanziellen Schaden zu erleiden, in dem Kursgebühren vollständig zurückzuzahlen sind. Online-Bildungsdienstleister sollten daher präzise prüfen, ob ihr Angebot unter das FernUSG fällt und somit der Zulassung bedarf. Lernende sollten ihre Rechte ebenfalls kennen und prüfen.
Hierbei vermag die Einholung eines rechtlichen Rates angezeigt. Denn wie so häufig heißt es auch für das FernUSG: Der Teufel steckt im Detail des Einzelfalls und ist im Dschungel der Rechtsprechung nicht immer leicht