Im Büro steht die Luft, in Ihren Kniekehlen sammeln sich schon die Schweißtropfen und Sie würden jetzt am liebsten nach Hause gehen? Ein Recht auf Hitzefrei gibt es im Beruf generell nicht. „Egal wie heiß: Wer selbstständig geht, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung“, so Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Besser sei es, einvernehmliche Lösungen zu finden, etwa ein früherer Arbeitsbeginn oder längere Pausen.
Arbeitgeber haben bei hohen Temperaturen nämlich sehr wohl bestimmte Pflichten, die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen. Bei extremer Hitze sei der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und Fürsorgepflicht zum Handeln verpflichtet, so Görzel. Für den Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) erklärt er, welche Regeln Beschäftigte bei Hitze im Büro kennen müssen.
Ab 26 Grad sollte Arbeitgeber für Abkühlung sorgen
Schon bei 26 Grad Raumtemperatur sollte der Arbeitgeber erste Schritte einleiten. Welche Maßnahmen dabei geeignet sind, muss der Arbeitgeber in einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Denkbar: Lüften, Jalousien schließen oder Getränke bereitstellen.
Ab 30 Grad müsse der Arbeitgeber aktiv werden, so Görzel. Auch hier kann der Arbeitgeber entscheiden, welche Maßnahmen passend sind. Er kann dann zum Beispiel mit Klimaanlagen oder Ventilatoren für Abkühlung sorgen oder die Kleiderordnung lockern.
Klettert das Thermometer auf über 35 Grad, ist der betroffene Raum ohne weitere Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Einen Anspruch darauf, dass es am Arbeitsplatz eine Klimaanlage gibt, die Räume effektiv herunterkühlt, gibt es indes nicht. Der Arbeitgeber könne aber andere Maßnahmen treffen, von Ventilatoren über flexible Arbeitszeiten bis hin zu kühlen Getränken. „Erlaubt ist, was schützt“, so Görzel.
Betriebsrat darf bei Maßnahmen mitbestimmen
Trifft der Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen, suchen Beschäftigte am besten das Gespräch – oder wenden sich an die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen, die Betriebsärztin oder den Betriebsrat.
Der Betriebsrat dürfe bei Hitze mitentscheiden, erklärt Volker Görzel. Das Gremium könne auf eine Gefährdungsbeurteilung und konkrete Schutzmaßnahmen bestehen – notfalls sogar vor der Einigungsstelle. Bleiben Arbeitgeber bei extremer Hitze untätig, drohen dem Rechtsexperten zufolge unter Umständen hohe Bußgelder.
dpa/tmn
Tipp des Monats
Abhilfe bei Stress für die Ohren
An Lärm gewöhnt man sich nicht. Und er kann krank machen.
Doch was können Beschäftigte tun, wenn ihnen ihr Arbeitsplatz zu laut erscheint und es keine Lärmschutzmaßnahmen gibt? „Sie können sich beschweren“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Lärm ist eine arbeitsschutzrelevante Belastung am Arbeitsplatz.“ Unternehmen müssen für Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen, dazu gehört auch die Einhaltung der Lärm-Grenzwerte. Die Messungen sind Teil der gesetzlich vorgegebenen Gefährdungsbeurteilung. Wer sich nicht direkt an den Chef oder die Chefin wenden möchte, kann den Betriebsrat einschalten. Sind alle Bemühungen fruchtlos, bleibt noch der Gang zur Arbeitsschutzbehörde. Wie sie für Abhilfe sorgen, ob sie Maschinen austauschen, schalldämmende Zwischenwände einziehen oder Gehörschutz ausgeben, steht den Arbeitgebern frei. Entscheidend ist nur, ob damit der notwendige Effekt erzielt wird. Einen Anspruch auf einen bestimmten Wunsch-Lärmschutz hätten die Beschäftigten nicht, sagt Oberthür.
Sie rät auch von Selbsthilfe, beispielsweise in Form von Noise-Cancelling-Kopfhörern, ab, ganz besonders dann, wenn am Arbeitsplatz Ansprechbarkeit gefordert ist: „Man sollte auf jeden Fall vorher abklären, ob das zulässig ist.“ Laut Arbeitsstättenverordnung müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass Lärm und störende Geräusche an jedem Arbeitsplatz „so weit wie möglich reduziert werden“. Bei Tätigkeiten, die viel Konzentration erfordern, darf es nicht lauter sein als 55 dB(A), bei Routinetätigkeiten liegt der Maximalwert bei 70 dB(A).
dpa/tmn
Mythos des Monats
Vorschriften bei Schmuck und Schminke?
Geschmäcker sind verschieden. In der Arbeitswelt kann das zum Problem werden. Es kann zum Beispiel Vorschriften geben, die mit der Arbeitssicherheit und der Hygiene am Arbeitsplatz zusammenhängen. So müssen etwa Fachkräfte im OP oder im Sägewerk bestimmte Kleidung tragen. Schmuck, Schminke, Nagellack oder Gelnägel können etwa in der Pflege oder Gastronomie unter Umständen verboten werden.
dpa/tmn