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Gibt es im Büro Hitzefrei?

Hitzefrei im Job gibt es grundsätzlich nicht! Doch Ventilatoren, Jalousien oder flexible Arbeitszeiten sind mögliche Maßnahmen bei großer Hitze. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-mag

30 Grad und mehr: Was Beschäftigte zu „Hitzefrei“ wissen müssen

Im Büro steht die Luft, in Ihren Kniekehlen sammeln sich schon die Schweißtropfen und Sie würden jetzt am liebsten nach Hause gehen? Ein Recht auf Hitzefrei gibt es im Beruf generell nicht. „Egal wie heiß: Wer selbstständig geht, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung“, so Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Besser sei es, einvernehmliche Lösungen zu finden, etwa ein früherer Arbeitsbeginn oder längere Pausen.

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Arbeitgeber haben bei hohen Temperaturen nämlich sehr wohl bestimmte Pflichten, die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen. Bei extremer Hitze sei der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und Fürsorgepflicht zum Handeln verpflichtet, so Görzel. Für den Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) erklärt er, welche Regeln Beschäftigte bei Hitze im Büro kennen müssen.

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Ab 26 Grad sollte Arbeitgeber für Abkühlung sorgen

Schon bei 26 Grad Raumtemperatur sollte der Arbeitgeber erste Schritte einleiten. Welche Maßnahmen dabei geeignet sind, muss der Arbeitgeber in einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Denkbar: Lüften, Jalousien schließen oder Getränke bereitstellen.

Ab 30 Grad müsse der Arbeitgeber aktiv werden, so Görzel. Auch hier kann der Arbeitgeber entscheiden, welche Maßnahmen passend sind. Er kann dann zum Beispiel mit Klimaanlagen oder Ventilatoren für Abkühlung sorgen oder die Kleiderordnung lockern.

Klettert das Thermometer auf über 35 Grad, ist der betroffene Raum ohne weitere Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Einen Anspruch darauf, dass es am Arbeitsplatz eine Klimaanlage gibt, die Räume effektiv herunterkühlt, gibt es indes nicht. Der Arbeitgeber könne aber andere Maßnahmen treffen, von Ventilatoren über flexible Arbeitszeiten bis hin zu kühlen Getränken. „Erlaubt ist, was schützt“, so Görzel.

Betriebsrat darf bei Maßnahmen mitbestimmen

Trifft der Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen, suchen Beschäftigte am besten das Gespräch – oder wenden sich an die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen, die Betriebsärztin oder den Betriebsrat.

Der Betriebsrat dürfe bei Hitze mitentscheiden, erklärt Volker Görzel. Das Gremium könne auf eine Gefährdungsbeurteilung und konkrete Schutzmaßnahmen bestehen – notfalls sogar vor der Einigungsstelle. Bleiben Arbeitgeber bei extremer Hitze untätig, drohen dem Rechtsexperten zufolge unter Umständen hohe Bußgelder.
dpa/tmn

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