Wenn auf einer Verpackung Zutaten abgebildet sind, müssen sie auch im Produkt sein. Das fordern Verbraucherschützer. Der EU-Gerichtshof hat ihnen nun im Verfahren um einen Früchtetee recht gegeben. Die Packung zeigte Himbeeren und Vanille, die aber gar kein Bestandteil waren.
Was drauf steht, muss auch drin sein: Ein Früchtetee darf nicht mit Bildern von Himbeeren und Vanille werben, wenn weder die Früchte noch Aromen von diesen im Tee enthalten sind. Das folgt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag zu einem Früchtetee des Herstellers Teekanne (Rechtssache C 195/14). Die Verpackung eines Lebensmittels dürfe den Verbraucher nicht in die Irre führen, indem sie den Eindruck erwecke, dass eine Zutat vorhanden sei, die tatsächlich fehle, schreiben die Richter.
Keine Spur von Himbeeren
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Teekanne verklagt, weil die Packung des Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ Bilder von Himbeeren und Vanilleblüten zeigte, obwohl der Tee keine der beiden und auch keine natürlichen Aromen davon enthielt. Auf der Packung stand: „Nur natürliche Zutaten“. Es waren aber lediglich „natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack“ darin, diese werden laut Verbraucherschützern aus Rohstoffen wie Holzspänen gewonnen.
Eine Werbelüge?
Nach Ansicht der Verbraucherorganisation Foodwatch sind solche „Werbelügen“ alltäglich: „Irreführung und Verbrauchertäuschung sind im Supermarkt leider die Regel und nicht die Ausnahme.“ Foodwatch forderte strengere Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Die Hersteller müssten auf der Packung Aromen klar deklarieren, realistische Bilder benutzen und über Nährwerte, Herkunft und Einsatz von Gentechnik informieren.
Teekanne sieht sich vom EuGH in seiner Auffassung bestätigt. „Der Durchschnittsverbraucher wird mit der Abbildung von stilisierten Himbeeren und Vanilleblüten auf dem Produkt (...) nicht ein Produkt mit Himbeeren und Vanille erwarten“, teilte das Unternehmen mit. Nach Ansicht von Teekanne wiesen die stilisierten Früchte „lediglich auf die Geschmacksrichtung hin“. Das Produkt entspreche den Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission für Tee.
In Deutschland hatte das Landgericht Düsseldorf 2012 den Verbraucherschützern recht gegeben, doch in zweiter Instanz gewann Teekanne vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Bundesgerichtshof BGH hatte die Luxemburger Richter schließlich um Auslegung europäischen Rechts gebeten.
Zutatenliste reicht nicht aus
Der BGH muss nun entscheiden, ob ein „normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann“, schrieben die Richter. Dabei müssten sie die Begriffe und Bilder auf der Packung prüfen. Der BGH hat allerdings bereits klar gemacht, dass die Aufmachung seiner Ansicht nach suggeriert, dass Himbeeren oder Vanille oder Aromen von diesen in dem Tee seien. Zu klären war nur noch die Frage, ob die Zutatenliste ausreicht, um einen falschen Eindruck zu korrigieren – das verneinten die Luxemburger Richter.
Nach Ansicht des EuGH reicht es nicht, dass die Zutatenliste alle Bestandteile richtig nennt. „Das Verzeichnis der Zutaten kann, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen.“