Für Facebook Irland gelte nicht irisches, sondern deutsches Datenschutzrecht. Das ist nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) die Konsequenz aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin.
„Das Urteil ist ein Meilenstein für den Datenschutz in der Facebook-Ära. Mit dem Urteil hat das Kammergericht Berlin eine klare Ansage gemacht, welches Recht für Facebook gilt“, betonte Carola Elbrecht, Leiterin des Projekts Verbraucherrechte in der digitalen Welt beim vzbv, in einer Pressemitteilung.
Nach dem Landgericht sei jetzt auch das Kammergericht Berlin zu dem Urteil gekommen: „Facebook Irland, die europäische Tochtergesellschaft von Facebook, muss sich an deutsches Datenschutzrecht halten“, betonte Elbrecht. Wenn nicht eine europäische Niederlassung die Verantwortung für die Datenverarbeitung trage, sondern eine hundertprozentige Muttergesellschaft in den USA, ergebe sich dies so aus dem Bundesdatenschutzgesetz. „Genau das ist aber bei Facebook der Fall“, .unterstrich die Verbraucherschützerin. Das Gericht habeauch festgestellt, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzrichtlinie auch dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verbraucher im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung durch Unternehmen diene, erläuterte Elbrecht.
Durch das Urteil fühle sich der vzbv in seinem Kampf um ein europaweit hohes verlässliches Datenschutzniveau bestärkt, betonte Elbrecht. „Es darf sich für global tätige Unternehmen nicht länger lohnen, sich in Ländern niederzulassen, in denen durch die hiesigen Datenschutzaufsichtsbehörden der geringste Widerstand zu erwarten ist“, so Elbrecht.
Der vzbv fordere die Bundesregierung erneut auf, sich für eine zügige Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung einzusetzen. Ohne einen einheitlichen Rechtsrahmen könnten sich Verbraucher nicht darauf verlassen, dass sich US-amerikanische Unternehmen wie Facebook und Apple an europäisches Recht halten.
Das Gericht hatte einer Klage des Verbandes gegen einige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von Facebook in zweiter Instanz stattgegeben. Gegenstand waren unter anderen der geplante Freundefinder, der Adressbuchimport sowie die daraus generierten Einladungsmails.
Das Urteil stärke auch die Verbandsklagebefugnis des vzbv und der Verbraucherzentralen, so Elbrecht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.