Keine Steuer, sondern Abgabe Gericht weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab

Von Waltraud Messmann | 24.10.2014, 17:28 Uhr

Das Verwaltungsgericht Hannover hat Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag als unbegründet abgewiesen. Der Beitrag verstoße nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Gericht in

Die Kammer orientierte sich nach eigenen Angaben an von Verfassungsgerichten in Bayern und Rheinland-Pfalz sowie anderen Verwaltungsgerichten gefällten Entscheidungen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung an das niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 7 A 6504/13 und 7 A 6514/13).

Die Kläger - zehn Wohnungsinhaber und vier Unternehmen - halten den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig. Zu den klagenden Unternehmen gehören die Drogeriemarktkette Rossmann und der Hörgerätehersteller Kind. Eine detaillierte Urteilsbegründung finden Sie hier.

Die Richter befanden, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um keine Steuer, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle, sondern eine nicht-steuerliche Abgabe, die von den Ländern eingeführt werden dürfe. Der Umstand, dass jeder Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber herangezogen wird, macht den Beitrag nicht zur Steuer. Denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen sei die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen, heißt es in der Urteilsbegründung. .Die Beiträge gingen nicht in den allgemeinen Haushalt ein, sondern stünden den Rundfunkanstalten zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu.

Der Gesetzgebersei auch nicht verpflichtet, eine Beitragsbefreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Gebrauch machten, betonten die Richter. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass bereits der strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eine Befreiungsmöglichkeit ausschließe. Der individuelle Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit sei wegen der Medienkonvergenz nicht mehr überprüfbar.

Auch verstoße der Beitrag weder gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz, urteilten die Richter (Mit dpa)

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