Einmal erteilt, geraten Freistellungsaufträge schnell in Vergessenheit. Dabei ist es sinnvoll, sie regelmäßig zu prüfen.
Sparerpauschbetrag: Anleger, die ihrer Bankjedoch rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilen, bekommen bis zu 801 Euro pro Person ohne Steuerabzüge ausgezahlt. Für Verheiratete sind es gemeinsam 1602 Euro. Sparer können dieses Freistellungsvolumen bei einer einzigen Bank ausschöpfen, sie können es aber auch auf mehrere Institute verteilen. Wichtig ist nur, dass man bei mehreren erteilten Freistellungsaufträgen das steuerfreie Volumen insgesamt nur einmal verteilt. Für jede Bank ist nur ein einziger Freistellungsauftrag nötig – er gilt dann für sämtliche Konten und Depots bei dieser Bank.
Überblick behalten: Nach einem Bankwechsel oder der Eröffnung neuer Konten wird das Freistellungsvolumen aber oft mehrfach genutzt. Durch die automatischen Meldepflichten der Banken fliegt das jedoch schnell auf. Deshalb sollten Sparer regelmäßig prüfen, welchen Banken sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben und wie hoch die tatsächlichen Kapitalerträge dort waren. Nicht mehr benötigte Konten sollte man schließen, um den Überblick zu behalten.
Zu viel freigestellt: Bereits seit Jahren müssen inländische Banken dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Höhe der steuerfrei ausgezahlten Kapitalerträge ihrer Kunden übermitteln. Erhärtet sich durch den Blick auf die abrufbaren Informationen der Verdacht einer Steuerstraftat, etwa weil der Betroffene eine hohe Zahl von Konten führt und sein gesetzlich zulässiges Freistellungsvolumen mehrfach genutzt hat, können die Finanzbeamten gezielt die Offenlegung der Konten verlangen und die Ehrlichkeit des Steuerzahlers durchleuchten.
Die Konsequenzen: Wenn man vom Finanzamt angeschrieben wird, sollte man erst mal Ruhe bewahren. Denn oft ist die mehrfache Inanspruchnahme der Freistellungsaufträge nur aus Versehen erfolgt. Die Finanzämter wollen in der Regel niemanden vorschnell der Steuerhinterziehung beschuldigen. Wer für alte Jahre noch Steuerbescheinigungen der Banken hat, sollte diese vollständig einreichen und um eine Korrektur der bisherigen Steuerabrechnung bitten. Im Regelfall werten die Finanzämter diese nachgereichten Unterlagen als „Selbstanzeige“ und sehen von weiteren strafrechtlichen Ermittlungen ab. Die zu wenig bezahlten Steuern müssen aber nachgezahlt werden. Sechs Prozent Zinsen berechnet das Finanzamt zusätzlich.
Oft fordert das Finanzamt auf, rückwirkend für die letzten Jahre Bankunterlagen vorzulegen. Dazu sind Sparer aber nur verpflichtet, wenn diese tatsächlich auch aufbewahrt wurden. Denn für private Kapitalanleger sehen die Steuergesetze keine Aufbewahrungspflicht vor. Das haben die Finanzgerichte schon mehrfach entschieden (zum Beispiel FG Nürnberg vom 21. Oktober 2015 Az. 5 K 456/14 oder FG Münster vom 3. November 2014, Az. 10 K 1512/10 E). Wer also keine Steuerbelege oder Kontoauszüge aufgehoben hat, muss diese auch nicht auf seine Kosten bei der Bank nachträglich beschaffen. Das muss das Finanzamt dann direkt erledigen.
In jedem Fall sollte man nach einem „blauen Brief“ des Finanzamtes die beanstandeten Freistellungsaufträge für die Zukunft auf das gesetzlich zulässige Maß reduzieren, um nicht erneut ins Visier der Steuerprüfer zu geraten.
Eine Langfassung des Finanztipps finden Sie hier.