Der Wahl-O-Mat darf in seiner jetzigen Form nicht weiter online angeboten werden, das entschied das Verwaltungsgericht Konkret beanstandete die Kammer den Mechanismus der Anzeige der Auswertung.
Knapp eine Woche vor der Europawahl hat das Verwaltungsgericht Köln auf Antrag der Partei Volt Deutschland am Montag der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) untersagt, ihr Internetangebot Wahl-O-Mat in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Die Kölner Richter sehen bei der Darstellung der Auswertung die Chancengleichheit kleinerer Parteien verletzt.
Konkret beanstandete die Kammer den Anzeigemechanismus der Auswertung. Gegen den Beschluss kann allerdings Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. (Az. 6 L 1056/19)
Am Montagabend nahm die bpb den Wahl-O-Mat vorsorglich vom Netz.
So funktioniert der Wahl-O-Mat
Der Wahl-O-Mat ist eines der bekanntesten Wahlhilfe-Tools in Deutschland. Auch für die Europawahl 2019 sowie die Bremer Bürgerschaftswahlen bietet die bpb je einen Wahl-O-Mat an.
Die grundlegende Funktion des Wahl-O-Mat für die Europawahl 2019 ist schnell erklärt: Der Wahl-O-Mat ist ein Frage-und-Antwort-Tool, das ermittelt, welche Partei der eigenen politischen Meinung am nächsten steht. Dazu wird der Nutzer nacheinander mit 38 Thesen zu aktuellen Wahlkampfthemen der Europawahl 2019 konfrontiert. Abstimmen können die Nutzer des Wahl-O-Mat jeweils mit "stimme zu", "stimme nicht zu", "neutral" oder "These überspringen".
Später können bis zu acht Parteien für die Auswertung ausgewählt werden. Daraufhin ermittelt der Wahl-O-Mat, mit welcher der ausgewählten Parteien sich die Meinung des Nutzers am ehesten deckt. Das Ergebnis wird per Prozentzahl angezeigt.
Nachteil: Nur Auswahl von acht Parteien möglich
In diesem Anzeigemechanismus sieht das Kölner Gericht eine faktische Benachteiligung kleinerer beziehungsweise unbekannterer Parteien, zu denen auch Volt Deutschland gehöre. Der Anzeigemechanismus verletze daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht von Volt Deutschland auf Chancengleichheit.
Die von der Bundeszentrale für politische Bildung vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen, befand das Verwaltungsgericht. Der weitere Einwand der Bundeszentrale, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Bei alternativen Wahlhilfe-Tools, wie etwa dem Wahlswiper, gibt es einen Abgleich der Positionen mit allen Parteien. Der Wahlswiper bleibt deshalb vom Richterspruch unberührt.
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