Geschäftsführer von Gesellschaften müssen nach einem Gerichtsbeschluss mit der Veröffentlichung persönlicher Daten im Handelsregister leben. Namen, Geburtsort und Wohnort seien zu Informationszwecken aufzunehmen, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle am Donnerstag mit. Der Geschäftsführer einer GmbH hatte sich laut Gericht gegen die Nennung gewandt, weil er beruflich mit Sprengstoff umgehe und um seine Sicherheit fürchtete.