Der Bundesgerichtshof (BGH) verschafft weiteren Betriebsinhabern Klarheit, die im Corona-Lockdown schließen mussten und sich deshalb noch mit ihrer Versicherung streiten. Die Karlsruher Richterinnen und Richter urteilten am Mittwoch erstmals zu Versicherungsbedingungen, bei denen die versicherten Krankheiten nicht einzeln aufgezählt sind, sondern auf eine Liste im Infektionsschutzgesetz verwiesen wird. Dabei sei nicht eindeutig ersichtlich, ob die Fassung bei Vertragsschluss oder bei Eintritt des Schadens gemeint sei. Deshalb gelte die für den Versicherten günstigere Variante - das ist hier der spätere Stichtag.