Obwohl sie jahrzehntelang bei der AOK eingezahlt hatte, teilte man ihr mit, dass sie als Rentnerin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben dürfe. Stattdessen müsse sie sich freiwillig versichern. Wegen der viel höheren Beiträg
Kritik an 9/10-Regelung: Hohe Beiträge zur Krankenversicherung belasten viele Frauen
Rentner sind nur dann pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), wenn sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und zugleich auch die sogenannte 9/10-Regelung erfüllen.
Diese Regelung erfüllt ein Arbeitnehmer nur dann, wenn er mindestens in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war.
Ein Beispiel: Beginnt jemand mit 15 Jahren eine Lehre und hat dann von 1964 bis 2014 gearbeitet, kommt er auf 50 Jahre Berufstätigkeit. Maßgeblich sind die letzten 25 Jahre vor dem Rentenantrag, also ab 1989. In diesem Zeitraum muss der Arbeitnehmer 90 Prozent der Zeit, also gut 22,5 Jahre, Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein.
Berechnet wird dieser Zeitraum ab Stellung des Rentenantrags. Mitglieder der KVdR zahlen ihre Krankenkassenbeiträge nach gesetzlich festgelegten Sätzen. Einheitlich für alle Kassen sind das zurzeit 15,5 Prozent. Der Rentenversicherungsträger zahlt 7,3 und der Rentner 8,2 Prozent. Die genaue Höhe des Beitrags hängt von der Rentenhöhe ab sowie von weiteren Einkünften wie Betriebsrenten.
Bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung liegen der Berechnung des Beitragssatzes nicht nur die Höhe der eigenen Rente, sondern auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und dergleichen zugrunde. Außerdem werden die Einkünfte des Ehepartners mit herangezogen. So erklärt sich der relativ hohe Beitrag, den viele schließlich dann monatlich für die Krankenkasse bezahlen müssen. wam