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Nach Schlaganfall 14 Stunden nicht betreut: Rehaklinik aus dem Osnabrücker Land muss Schadensersatz zahlen
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Nach Schlaganfall 14 Stunden nicht betreut: Rehaklinik aus dem Osnabrücker Land muss Schadensersatz zahlen
Nach Schlaganfall 14 Stunden nicht betreut: Rehaklinik aus dem Osnabrücker Land muss Schadensersatz zahlen
Osnabrück. Weil sie einen Patienten mit einem Schlaganfall mehr als 14 Stunden nicht betreut hat, muss eine Rehaklinik aus dem Osnabrücker Land Schmerzensgeld zahlen. Das entschied das Landgericht Osnabrück am Mittwoch.
Sorgfaltspflicht verletzt, Anspruch auf Schmerzensgeld: So knapp könnte man das Urteil des Landgerichts Osnabrück zusammenfassen, das bei einer Reha-Klinik im Osnabrücker Land eine Verletzung der Fürsorgepflicht ausgemacht hat.
Ob der betroffene 67-jährige Tecklenburger Geld sehen wird, bleibt jedoch fraglich. Die Vorgeschichte: Vor drei Jahren war der Mann zur Erholung in die Einrichtung gekommen, da ihm bei einer Operation ein Herzschrittmacher eingesetzt worden war. Nach zwei Wochen in der Reha-Klinik hat er in den frühen Morgenstunden einen Schlaganfall erlitten.
Doch obwohl er nicht zu den Therapien erschienen war und andere Patienten auf sein Fernbleiben bei den Mahlzeiten hingewiesen hatten, schaute das Personal nicht nach ihm. Da die Ehefrau telefonisch weder ihren Mann noch Mitarbeiter hatte erreichen können, rief sie schließlich den Notarzt, der den Patienten erst um 21.20 Uhr untersuchen konnte. Durch den Schlaganfall ist der heute 67-jährige Tecklenburger teilweise gelähmt und kann nicht sprechen. Die Einrichtung hat er auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100000 Euro verklagt.
Nun bestätigte das Gericht, dass die Reha-Klinik ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe – gegen den Einwand der Verteidigung, dass die Einrichtung durchaus wie ein Hotel zu sehen sei, wo auch niemand Nachforschungen einleite, wenn ein Gast nicht zum Essen erscheine.
Das Urteil bedeutet nun aber nicht automatisch, dass der 67-Jährige auch das geforderte Geld erhält. Denn die Entscheidung der Kammer stellt zunächst einmal ein sogenanntes Grundurteil dar. „Selbstverständlich“ bestehe die Verpflichtung zum Schutz von Leben, Körper und Eigentum der Patienten, fraglich sei, in welchem Umfang die Reha-Klinik dies gewährleisten müsse, so die Kammer. Gerade beim Fernbleiben von den Reha-Terminen hätten die Mitarbeiter aber aktiv werden müssen: „Das hätte man ohne großen Aufwand tun können“, so der Vorsitzende Richter. Eine Reha-Klinik habe eine besondere Verantwortung für ihre nicht vollständig gesunden Patienten.
Nun muss ein Sachverständiger klären, ob durch eine frühere medizinische Betreuung der Schlaganfall hätte anders behandelt werden und damit körperliche Folgeschäden hätten vermieden werden können, stellte das Gericht fest. Das hätte dann Auswirkungen auf die Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes.
Darüber hinaus gebe es für diesen Bereich noch keine einschlägige Rechtsprechung. Folge: Legt die Verteidigung Berufung ein, wird das Oberlandesgericht Oldenburg urteilen müssen.
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