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Justizvollzugsbeamter wollte Ex-Knacki zum Mord anstiften - Jetzt ist er seinen Job los
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Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung 08. Februar 2010 00:00 Uhr


Justizvollzugsbeamter wollte Ex-Knacki zum Mord anstiften - Jetzt ist er seinen Job los

Ein Justizvollzugsbeamter aus Osnabrück, der 2008 einen Ex-Knacki zum Mord an seiner Geliebten anstiften wollte, verliert seinen Job. Im Strafverfahren war er zunächst freigesprochen worden, weil er seinen Versuch abgebrochen hatte.

 
Seinen Job im Gefängnis ist der Justizvollzugsbeamte los. Er wollte einen früheren Insassen zum Mord anstiften.  Vergrößern

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Das Verwaltungsgericht sah heute aber schon im abgebrochenen Versuch ein so schweres Dienstvergehen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, das für die Arbeit im Justizvollzugsdienst erforderlich ist, irreparabel zerstört ist. Der 38-Jährige ist derzeit vom Dienst suspendiert und erhält die Hälfte seiner Bezüge weiter, bis das Urteil rechtskräftig ist. Er kann jetzt noch vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg in die Berufung gehen.

Der Justizvollzugsbeamte hatte im Jahr 2008 einen ehemaligen Gefangenen anstiften wollen, seine Geliebte umzubringen, mit der er inzwischen zwei Kinder hat. „Mach sie weg!“, hatte er dem Mann im Gespräch gesagt.

Die Geliebte sollte sterben, weil sie den Justizbeamten mit Drohungen unter Druck gesetzt hatte und versuchte, die Ehe des Mannes zu zerstören. Mit seiner Frau hat der Beamte drei Kinder.

Der Ex-Gefangene zeichnete den Auftrag per Handy auf und ging zur Polizei. Weil der Justizbeamte dem mittelosen Auftragsmörder aber anschließend nicht mehr kontaktierte und weder eine Waffe beschaffte noch den Mordlohn bezahlte, wertete das Landgericht den Mordversuch als abgebrochen. Das Strafrecht sieht dann Straffreiheit vor.

Im Disziplinarrecht ist das aber nicht vorgesehen, sagte der Osnabrücker Verwaltungsrichter. Vor allem die planvolle Vorbereitung des Gespräches, der Beamte hatte dem potenziellen Killer ein Foto seiner Geliebten mitgebracht und Adresse und Autonummer mitgeteilt, sprächen dagegen, dass der abgebrochene Versuch eine persönlichkeitsfremde Spontanhandlung gewesen ist. Es sei also nicht auszuschließen, dass der suspendierte beamte künftig in einer vergleichbaren Situation wieder so handelt.    

 

 

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