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Wissenschaftsfreiheit auch für Fachhochschulen
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Wissenschaftsfreiheit auch für Fachhochschulen
Wissenschaftsfreiheit auch für Fachhochschulen
Karlsruhe. Professoren dürfen grundsätzlich zur Übernahme bestimmter Lehrveranstaltungen verpflichtet werden. Dabei können sich allerdings auch Fachhochschullehrer auf die im Grundgesetz garantierte Wissenschaftsfreiheit berufen.
Die Richter des ersten Senats wiesen die Verfassungsbeschwerde eines Fachhochschullehrers an der Hochschule Wismar (Mecklenburg-Vorpommern) zurück. Der Inhaber einer Professur für Vermessungskunde hatte sich geweigert, angehende Bauingenieure im Grundlagenfach Darstellende Geometrie zu unterrichten.
Die Anweisung der Hochschulleitung, einen bestimmten Kurs abzuhalten, bedeute zwar einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit, entschied das Gericht. Dies könne jedoch «zur Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen (...) gerechtfertigt sein». Deshalb seien Entscheidungen der Hochschulorgane über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig.
Nicht erlaubt seien hingegen Eingriffe in die freie Wahl von Inhalt und Methode der Lehrveranstaltungen. Auch sei es nicht zulässig, einem Hochschullehrer im unbeschränktem Umfang fachfremden Unterricht abzuverlangen. Ob im konkreten Fall die Grenzen der «Zuweisung fachfremder Lehre» überschritten sind, müssen nun die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren klären. Mehr Wissenschaft
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