Nicht jedes Schnäppchen im Internet ist auch eins: Zeichnet ein Händler auf seiner Website ein Produkt versehentlich mit einem zu niedrigen Preis aus, ist er an dieses Angebot nicht gebunden. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück kann der Händler einen zu diesem Preis abgeschlossenen Vertrag wirksam anfechten (Az. 12 S 497/05).
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Nur 399 Euro sollte ein hochwertiger Plasmafernseher kosten, den ein Online-Händler aus Niedersachsen auf seiner Website offerierte. Tatsächlich sollte das Hightech-Produkt 3999 Euro kosten. Über das vermeintliche Schnäppchen freute sich ein Mann aus Köln, der den Fernseher bestellte. Sofort nach der Online-Bestellung erhielt der Käufer eine automatisch erstellte Auftragsbestätigung per E-Mail. Und nur zehn Minuten später meldete sich der Verkäufer per Telefon. Es liege ein Tippfehler vor. Für 399 Euro werde er den Fernseher nicht verkaufen. Das sah der Käufer nicht ein: „Vertrag ist schließlich Vertrag“, meinte er und pochte auf Lieferung der Ware. Doch das Landgericht Osnabrück wies die Klage des Kölners ab. Unterlaufe einem Händler bei der Preisauszeichnung ein Fehler, könne er einen zu diesem Preis abgeschlossen Vertrag immer wirksam anfechten, so das Gericht. Daran ändere in diesem Fall auch die Bestätigung der Bestellung per E-Mail nichts. Denn eine automatisch erstellte E-Mail stelle keine Bestätigung eines Vertragsschlusses dar und sei deshalb rechtlich nicht bindend. (D-AH)