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Lebensversicherung nicht zur Prozessfinanzierung

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Lebensversicherung nicht zur Prozessfinanzierung

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Eine Lebensversicherung muss nicht zwangsläufig zur Finanzierung eines Prozesses gekündigt werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.
Vielmehr müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Rückkaufswert der Versicherung für den Betroffenen zu einem so hohen finanziellen Verlust führt, dass ihm eine Kündigung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann (AZ: 11 WF 626/04). Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde einer Frau gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Altenkirchen statt. Der Richter hatte der Frau für ihr Scheidungsverfahren zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt, diese dann aber unter Hinweis auf eine bestehende Kapitallebensversicherung widerrufen. Die Frau wandte ein, zwar bestehe ein Guthaben von 10000 Euro, doch würden ihr bei vorzeitiger Kündigung nur 3715 Euro ausgezahlt. Das Oberlandesgericht wertete die Entscheidung des Amtsgerichts als nicht vertretbar. Neben dem wirtschaftlichen Verlust müsse beachtet werden, dass das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung aufgebaute Vermögen grundsätzlich nicht eingesetzt werden müsse, um einen Prozess zu finanzieren.



 
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