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Schüler sprühte mit Reizgas im Klassenraum

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Schüler sprühte mit Reizgas im Klassenraum

Haftpflichtversicherungen können nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls die Zahlung verweigern. Bei Körperverletzung müssen sie zum Beispiel beweisen, dass der Versicherte bewusst gehandelt und die Verletzungsfolgen des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen hat.

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Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. Ein Berufsschüler aus Chemnitz hatte während des Unterrichts Reizgas in den Klassenraum gesprüht. Die Lehrerin, eine Asthmatikerin, litt sofort unter Atemnot und erkrankte wenig später an einer Lungenentzündung. Sie war monatelang arbeitsunfähig, teilte der Anwalt-Suchservice mit. Die Haftpflichtversicherung des Schülers weigerte sich, für die Lohnfortzahlung und das geforderte Schmerzensgeld der Pädagogin aufzukommen. Sie war der Ansicht, der Schüler habe vorsätzlich gehandelt, was sie als Versicherung von der Zahlungspflicht befreie. Der Schüler behauptete, die Spraydose aus dem Rucksack seines Tischnachbarn gezogen zu haben. Wegen des abgedunkelten Raumes habe er nicht erkennen können, dass es sich um Reizgas handelte. Er habe gedacht, es sei ein Deospray, mit dem er kurz zuvor von seinem Nachbarn angesprüht worden war. Zudem habe er nichts von der Asthmaerkrankung seiner Lehrerin gewusst.

Der Fall landete vor Gericht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die Versicherung zur Zahlung (AZ: 12 U 432/04). Der Schüler habe das Gas ziellos im Raum verteilt und sich auch selbst der Reizgaswolke ausgesetzt. Dies spreche für seine Unwissenheit, so das Gericht. Dass der junge Mann mit der Asthmaerkrankung seiner Lehrerin gerechnet und den schwerwiegenden Krankheitsverlauf zumindest in seinen wesentlichen Zügen vorhergesehen habe, liege völlig fern. Es sei davon auszugehen, so die Richter, dass er die Gesundheitsschädigung der Lehrerin weder gewollt noch billigend in Kauf genommen habe, also ohne Vorsatz handelte.

 
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