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TippspielSchüler sprühte mit Reizgas im Klassenraum
Haftpflichtversicherungen können nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls die Zahlung verweigern. Bei Körperverletzung müssen sie zum Beispiel beweisen, dass der Versicherte bewusst gehandelt und die Verletzungsfolgen des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Der Fall landete vor Gericht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die Versicherung zur Zahlung (AZ: 12 U 432/04). Der Schüler habe das Gas ziellos im Raum verteilt und sich auch selbst der Reizgaswolke ausgesetzt. Dies spreche für seine Unwissenheit, so das Gericht. Dass der junge Mann mit der Asthmaerkrankung seiner Lehrerin gerechnet und den schwerwiegenden Krankheitsverlauf zumindest in seinen wesentlichen Zügen vorhergesehen habe, liege völlig fern. Es sei davon auszugehen, so die Richter, dass er die Gesundheitsschädigung der Lehrerin weder gewollt noch billigend in Kauf genommen habe, also ohne Vorsatz handelte.
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