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TippspielPasswort-Diebstahl bei Internet-Auktion
Wer im Internet Waren versteigert, muss im Streitfall beweisen, dass der Vertrag mit dem Ersteigerer auch tatsächlich zu Stande gekommen ist. Behauptet der vermeintliche Käufer, dass ein Fremder unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen habe, bekommt der Verkäufer nur dann sein Geld, wenn er diese Behauptung widerlegen kann.
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