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Passwort-Diebstahl bei Internet-Auktion

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Passwort-Diebstahl bei Internet-Auktion

Wer im Internet Waren versteigert, muss im Streitfall beweisen, dass der Vertrag mit dem Ersteigerer auch tatsächlich zu Stande gekommen ist. Behauptet der vermeintliche Käufer, dass ein Fremder unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen habe, bekommt der Verkäufer nur dann sein Geld, wenn er diese Behauptung widerlegen kann.

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Das geht aus einem Urteil des OLG Naumburg hervor. Wie der Anwalt-Suchservice (Köln) berichtet, hatte ein Mann im Internet einen Audi A4 Avant versteigert. Zum Preis von 15 500 Euro erhielt ein Bieter den Zuschlag. Als der Verkäufer sein Geld haben wollte, weigerte sich der vermeintliche Ersteigerer zu zahlen. Er erklärte, er habe gar nicht an der Auktion teilgenommen. Ein Unbekannter müsse sein Passwort geknackt und unbefugt unter seinem Namen mitgeboten haben. Der Verkäufer wollte das nicht gelten lassen. Er zog vor Gericht und vertrat die Ansicht, der Mann müsse zahlen, da er nicht bewiesen habe, dass bei der Versteigerung tatsächlich ein Fremder unrechtmäßig sein Passwort benutzt habe. Das OLG Naumburg sah das anders (AZ: 9 U 145/03). Es sei bekannt, so die Richter, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden sei, weil technisch die Möglichkeit bestehe, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort auszuspähen und rechtswidrig zu nutzen. Der vermeintliche Ersteigerer habe hier auch schlüssig dargelegt, dass es bei der Auktion zu einer missbräuchlichen Nutzung seines Passwortes gekommen sein konnte. Daher, so das Gericht, hätte der Verkäufer diese Behauptung widerlegen und nachweisen müssen, dass der Mann, dessen Passwort verwendet wurde, auch wirklich sein Vertragspartner geworden sei. Das habe er nicht getan. Er könne deshalb keine Zahlung verlangen.

 
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