Wer im Internet Waren versteigert, muss im Streitfall beweisen, dass der Vertrag mit dem Ersteigerer auch tatsächlich zu Stande gekommen ist. Behauptet der vermeintliche Käufer, dass ein Fremder unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen habe, bekommt der Verkäufer nur dann sein Geld, wenn er diese Behauptung widerlegen kann.
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Das geht aus einem Urteil
des OLG Naumburg hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice
(Köln) berichtet, hatte
ein Mann im Internet einen
Audi A4 Avant versteigert.
Zum Preis von 15 500 Euro erhielt
ein Bieter den Zuschlag.
Als der Verkäufer sein Geld
haben wollte, weigerte sich
der vermeintliche Ersteigerer
zu zahlen. Er erklärte, er habe
gar nicht an der Auktion teilgenommen.
Ein Unbekannter müsse
sein Passwort geknackt und
unbefugt unter seinem Namen
mitgeboten haben. Der
Verkäufer wollte das nicht
gelten lassen. Er zog vor Gericht
und vertrat die Ansicht,
der Mann müsse zahlen, da er
nicht bewiesen habe, dass bei
der Versteigerung tatsächlich
ein Fremder unrechtmäßig
sein Passwort benutzt habe.
Das OLG Naumburg sah
das anders (AZ: 9 U 145/03).
Es sei bekannt, so die Richter,
dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden
sei, weil technisch die
Möglichkeit bestehe, auch
ein ordnungsgemäß geschütztes
Passwort auszuspähen
und rechtswidrig zu nutzen.
Der vermeintliche Ersteigerer
habe hier auch schlüssig
dargelegt, dass es bei der Auktion
zu einer missbräuchlichen
Nutzung seines Passwortes
gekommen sein konnte.
Daher, so das Gericht,
hätte der Verkäufer diese Behauptung
widerlegen und
nachweisen müssen, dass der
Mann, dessen Passwort verwendet
wurde, auch wirklich
sein Vertragspartner geworden
sei. Das habe er nicht
getan. Er könne deshalb
keine Zahlung verlangen.