Ein gezieltes Ausfiltern von E-Mails kann strafbar sein
Das gezielte Ausfiltern der E-Mails eines bestimmten Ab-senders kann strafbar sein. Das entschied das Oberlan-desgericht (OLG) Karlsruhe in einem Streit zwischen einer baden-württembergischen Hochschule und einem ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter.
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Dieser
war 1998 im Unfrieden
aus der Hochschule ausgeschieden,
hielt danach aber
über den Mail-Server der
Hochschule Kontakt mit dort
beschäftigten Wissenschaftlern
und Freunden. Das OLG
gab in dem Urteil – der bun-desweit
ersten obergerichtlichen
Entscheidung zu diesem
Thema – dem Ex-Mitarbeiter Recht. Dieser setzte damit
die Einleitung strafrechtlicher
Ermittlungen gegen
den für die Sperranordnung
Verantwortlichen durch. (AZ:
1 Ws 152/04)
Die Hochschule hatte im
Herbst 2003 veranlasst, dass
alle von dem früheren Mitarbeiter
stammenden oder an
ihn gerichteten E-Mails technisch
ausgefiltert wurden –
ohne Benachrichtigung von
Absender und Empfänger.
Wer als Verantwortlicher für
einen Unternehmens- oder
Hochschulserver elektronische
Briefe unterdrückt,
macht sich dem Urteil zufolge
wegen der Verletzung
des Post- und Briefgeheimnis
ses strafbar. Etwas anderes gilt
laut Oberlandesgericht Karlsruhe
bei Vorliegen eines besonderen
Rechtfertigungsgrundes,
beispielsweise bei
der Abwehr drohender Virenangriffe.
(dpa)