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Ein gezieltes Ausfiltern von E-Mails kann strafbar sein

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Ein gezieltes Ausfiltern von E-Mails kann strafbar sein

Das gezielte Ausfiltern der E-Mails eines bestimmten Ab-senders kann strafbar sein. Das entschied das Oberlan-desgericht (OLG) Karlsruhe in einem Streit zwischen einer baden-württembergischen Hochschule und einem ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter.

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Dieser war 1998 im Unfrieden aus der Hochschule ausgeschieden, hielt danach aber über den Mail-Server der Hochschule Kontakt mit dort beschäftigten Wissenschaftlern und Freunden. Das OLG gab in dem Urteil – der bun-desweit ersten obergerichtlichen Entscheidung zu diesem Thema – dem Ex-Mitarbeiter Recht. Dieser setzte damit die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den für die Sperranordnung Verantwortlichen durch. (AZ: 1 Ws 152/04) Die Hochschule hatte im Herbst 2003 veranlasst, dass alle von dem früheren Mitarbeiter stammenden oder an ihn gerichteten E-Mails technisch ausgefiltert wurden – ohne Benachrichtigung von Absender und Empfänger. Wer als Verantwortlicher für einen Unternehmens- oder Hochschulserver elektronische Briefe unterdrückt, macht sich dem Urteil zufolge wegen der Verletzung des Post- und Briefgeheimnis ses strafbar. Etwas anderes gilt laut Oberlandesgericht Karlsruhe bei Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, beispielsweise bei der Abwehr drohender Virenangriffe. (dpa)

 
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