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TippspielDiakonie-Ärzte dürfen in Hamburg streiken
Hamburg. Ärzte in diakonischen Krankenhäusern der Nordelbischen Kirche in Hamburg und Schleswig-Holstein dürfen grundsätzlich streiken. Eine Unterlassungsklage der Diakonie gegen einen Streikaufruf der Ärztegewerkschaft Marburger Bund lehnte das Arbeitsgericht Hamburg gestern ab. Das gesetzlich garantierte Streikrecht sei höher zu bewerten als das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, sagte Richterin Eva Günther-Gräff. Landespastorin Petra Thobaben plädierte nach dem Urteil dafür, die Zulässigkeit von Streiks in Kirche und Diakonie grundsätzlich von den Gerichten klären zu lassen.
Konkret ging es um einen Ärzte-Streik im August vorigen Jahres am Bethesda-Krankenhaus in Hamburg-Bergedorf, zu dem der Marburger Bund aufgerufen hatte. Der Streik wurde im Zuge weiterer Verhandlungen aber abgebrochen. Der kirchliche Arbeitgeberverband hatte acht Monate später eine Klage gegen den Marburger Bund eingereicht, um den Streikaufruf für illegal erklären zu lassen.
Diakonie und Kirche hätten den Auftrag zur Versöhnung, argumentierte Diakonie-Anwalt Christian von Tieling. Ein Arbeitskampf passe nicht zum Konzept der in Kirchen praktizierten Dienstgemeinschaft. So verzichteten Kirche und Diakonie grundsätzlich auf Aussperrungen und erwarteten im Gegenzug von den Mitarbeitern einen Streikverzicht.
Anders als andere Landeskirchen habe sich Nordelbien für das Aushandeln von Tarifverträgen entschieden, konterte der Gewerkschaftsanwalt. Damit sei dann auch ein Streikrecht verknüpft.Arbeitsrichterin Günther-Gräff bezeichnete Streiks als „anerkannte Kampfmittel“. Erst dadurch sei es Arbeitnehmern möglich, mit den Arbeitgebern auf Augenhöhe zu verhandeln. Im Einzelfall können allerdings ein unangemessener Streik auch untersagt werden.Nach Aussage von Schleswig-Holsteins Diakoniechefin Thobaben werden die kirchlichen Gremien beraten, ob sie den Rechtsstreit vor den Gerichten weiterführen wollen. Bundesweit laufen weitere ähnliche Verfahren. So entschied das Arbeitsgericht Bielefeld Anfang März, dass Mitarbeiter von Kirche und Diakonie nicht streiken dürfen. Allerdings gilt in den Kirchen von Nordrhein-Westfalen der arbeitsrechtliche Sonderweg der Kirchen („Dritter Weg“), in dem Vertreter von Kirchenleitung und Arbeitnehmer über Gehälter und Arbeitsbedingungen verhandeln.


