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Arzt versäumt Klinikeinweisunng

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Arzt versäumt Klinikeinweisunng

Ein 43-jähriger Mann rief wegen heftiger Schmerzen im Rücken, beiden Nierenlagern und im Bauch einen Arzt zu sich. Dieser sprach von einem beginnenden Infekt. Einige Stunden später waren die Schmerzen noch stärker und kolikartig geworden. Der Arzt kam erneut, stellte die Verdachtsdiagnose einer Harnwegsinfektion und verordnete entsprechende Medikamente.

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Am nächsten Tag rief der schmerzgeplagte Mann erneut den Notdienst, der einen anderen Arzt vorbeischickte. Der Patient berichtet von blutdurchsetztem Erbrechen, heftigen Schmerzzuständen und ausgesetztem Stuhlgang. Doch auch der zweite Arzt sah keinen dringenden Handlungsbedarf. Er verabreichte lediglich beruhigende und krampflösende Medikamente. Die Einweisung in ein Krankenhaus hielt er nicht für nötig. Nur einen Tag später rief die Ehefrau des Patienten, dem es immer schlechter ging, einen Rettungswagen.

Der junge Notarzt – ein „Arzt im Praktikum“ – wies den Mann ohne zu zögern in ein Krankenhaus ein. Die Klinikärzte stellten die Diagnose einer akuten Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Pankreatitis) mit schweren Komplikationen. Bereits bei der Aufnahme im Krankenhaus war der Patient in einem desolaten Allgemeinzustand mit beginnendem Multiorganversagen. Er wurde sofort auf die Intensivstation verlegt. Der Blutdruck war nicht mehr messbar, der Mann wurde bewusstlos und musste beatmet werden. Sein Zustand verschlechterte sich. Nach vier Wochen Intensivstation und mehreren operativen Eingriffen versagten Herz und Kreislauf endgültig. Der Mann verstarb an septisch-toxischem Multiorganversagen, verursacht durch die schwere Entzündung der Bauchspeicheldrüse.

Seine Witwe brachte den Fall vor Gericht. Sie verklagte die beiden Ärzte, die eine Klinikeinweisung nicht für nötig erachtet hatten, auf Schadenersatz. Das OLG Naumburg (Urteil v. 13. 3. 2001, Az: 1U76/00) entschied wie folgt: Nicht jeder Diagnoseirrtum sei als Behandlungsfehler zu werten. Dem Mediziner, der die ersten beiden Male zum Patienten gerufen wurde, sei nichts vorzuwerfen. Auch dem anderen, später bestellten Arzt könne nicht angelastet werden, dass er die tatsächliche Erkrankung des Mannes nicht erkannte. Angesichts des schlechten Zustands des Patienten hätte ihn der Arzt jedoch zur Erhebung weiterer Befunde unverzüglich in eine Klinik einweisen müssen. Dies habe er versäumt, was als grober Behandlungsfehler zu werten sei. Er müsse der Witwe des Mannes Schadenersatz für entgangenen Unterhalt und die angefallenen Beerdigungskosten zahlen, so die Richter.

 

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