Noz
Kontakt

·

ePaper

·

Shop

·

Tippspiel

Startseite

|

Nur ein Amt darf Parken verbieten

Schrift
 Drucken  Versenden Empfehlen auf:      


Nur ein Amt darf Parken verbieten

Ein privates Umzugsunternehmen darf amtliche Halteverbotsschilder nicht nach eigenem Gutdünken aufstellen, selbst wenn es sich die Schilder ganz offiziell von der Verkehrsbehörde besorgt und von dieser eine Pauschal-Genehmigung erhalten hat. So hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

– Anzeige – Ihre Anzeige hier



Meistgelesene Artikel








Mit diesem Urteil wurde ein „Knöllchen“ in Höhe von 154,57 Euro für ungültig erklärt.

Die Frau eines Autobesitzers hatte dessen Fahrzeug am Abend vorher just an der Stelle geparkt, wo am Morgen ein Möbelwagen beladen werden sollte. Dabei war ihr das angeblich schon zwei Tage vorher von der Spedition aufgestellte Verbotsschild nicht aufgefallen.

Zwar konnte der Mann noch in letzter Minute vor dem Eintreffen des inzwischen bestellten Abschleppfahrzeuges von der Polizei aufgefunden und das Auto von ihm selbst weggefahren werden – doch nun sollte er zumindest die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang bezahlen.

Zu Unrecht, wie es im Mannheimer Urteilsspruch heißt. Wobei es den Richtern gar nicht einmal darauf ankam, ob denn nun, wie vom Umzugsunternehmen behauptet, das Schild wirklich rechtzeitig aufgestellt worden war, was die Frau und weitere Zeugen bestritten.

„Für den Erlass verkehrsregelnder Anordnungen sind neben der Straßenbaubehörde nur die Straßenverkehrsbehörden zuständig“, erläuterte ein Rechtsanwalt das Urteil der Verwaltungsrichter. Im konkreten Fall hingegen habe das Umzugsunternehmen ohne jegliche vorherige Ab- oder Rücksprache mit einer Behörde darüber selbst entscheiden können.

Wenn es auch eine behördliche Genehmigung hatte, seien dem Umzugsunternehmen dadurch nicht die notwendigen hoheitlichen Befugnisse übertragen worden.

Die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung erfolgte Überlassung der Entscheidung über die Einrichtung von Halteverbotszonen sei vielmehr rechtswidrig. Und die Aufstellung der Schilder bleibe somit ohne die notwendige amtliche Wirksamkeit. Ein vermeintlicher Falschparker könne somit auch nicht mit einem Bußgeld belegt oder für die Erstattung von Abschleppkosten herangezogen werden.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az. 1 S 3263/08

 

  Leserkommentare
Schreiben Sie einen Kommentar




Empfehlen auf:  Facebook  Twitter

Kundenlogo
Melle - Zum Ausbau unserer Abteilung für Ingenieur- und Industrievermessung suchen wir eine/n Ingenieur/in mit...
Kundenlogo
Osnabrück - Im Rahmen der Angebotserstellung, Bearbeitung und Verhandlung präsentieren Sie die WiCHMANN GmbH in...
Kundenlogo
Bramsche - als Fachinformatiker - Fachrichtung Anwendungsentwicklung / Fachinformatiker - Fachrichtung...






 Zeitungstitel wählen  Schließen

Wählen Sie Ihren Zeitungstitel: