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TippspielNur ein Amt darf Parken verbieten
Ein privates Umzugsunternehmen darf amtliche Halteverbotsschilder nicht nach eigenem Gutdünken aufstellen, selbst wenn es sich die Schilder ganz offiziell von der Verkehrsbehörde besorgt und von dieser eine Pauschal-Genehmigung erhalten hat. So hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die Frau eines Autobesitzers hatte dessen Fahrzeug am Abend vorher just an der Stelle geparkt, wo am Morgen ein Möbelwagen beladen werden sollte. Dabei war ihr das angeblich schon zwei Tage vorher von der Spedition aufgestellte Verbotsschild nicht aufgefallen.
Zwar konnte der Mann noch in letzter Minute vor dem Eintreffen des inzwischen bestellten Abschleppfahrzeuges von der Polizei aufgefunden und das Auto von ihm selbst weggefahren werden – doch nun sollte er zumindest die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang bezahlen.
Zu Unrecht, wie es im Mannheimer Urteilsspruch heißt. Wobei es den Richtern gar nicht einmal darauf ankam, ob denn nun, wie vom Umzugsunternehmen behauptet, das Schild wirklich rechtzeitig aufgestellt worden war, was die Frau und weitere Zeugen bestritten.
„Für den Erlass verkehrsregelnder Anordnungen sind neben der Straßenbaubehörde nur die Straßenverkehrsbehörden zuständig“, erläuterte ein Rechtsanwalt das Urteil der Verwaltungsrichter. Im konkreten Fall hingegen habe das Umzugsunternehmen ohne jegliche vorherige Ab- oder Rücksprache mit einer Behörde darüber selbst entscheiden können.
Wenn es auch eine behördliche Genehmigung hatte, seien dem Umzugsunternehmen dadurch nicht die notwendigen hoheitlichen Befugnisse übertragen worden.
Die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung erfolgte Überlassung der Entscheidung über die Einrichtung von Halteverbotszonen sei vielmehr rechtswidrig. Und die Aufstellung der Schilder bleibe somit ohne die notwendige amtliche Wirksamkeit. Ein vermeintlicher Falschparker könne somit auch nicht mit einem Bußgeld belegt oder für die Erstattung von Abschleppkosten herangezogen werden.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az. 1 S 3263/08





