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Hausverbot für störende Schwimmerin

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Hausverbot für störende Schwimmerin

Neustadt. Wer als unverbesserlicher Querulant den übrigen Besuchern ständig den Schwimmspaß vergällt, dem darf zu Recht ein Hausverbot in der Badeanstalt erteilt werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße entschieden.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die betroffene Querschwimmerin die Angewohnheit, entgegen den Bahnen zu schwimmen – wodurch sie ständig mit anderen Badegästen im Wasser kollidierte.

Andere Schwimmer habe sie sogar von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Becken steigen zu können. Und das dagegen einschreitende Aufsichtspersonal aufs Übelste beschimpft.

Grund genug für das Gericht, dem Hausverbot zuzustimmen, das der Frau jetzt für alle drei städtischen Schwimmbäder ausgesprochen wurde.

Denn ein bereits zuvor verhängtes dreimonatiges Verbot habe sie nicht davon abgehalten, den Schwimmbetrieb weiter zu stören. „Dieses permanente Fehlverhalten lässt klar darauf schließen, dass die Querulantin auch künftig auffällig werden würde“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann. Ein sofortiges Hausverbot sei daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten.

Daran könne auch die Behauptung der Frau nichts ändern, sie sei wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen. Jeder Badegast müsse sich gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung halten.

Verwaltungsgericht Neustadt Az. 4 L 81/10



 

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