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Sittenwidriger Kauf: Rückgabe möglich

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Sittenwidriger Kauf: Rückgabe möglich

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Kaufverträge über Radarwarngeräte sehen deutsche Gerichte als sittenwidrig und damit als unwirksam an. Der Bundesgerichtshof wies aber darauf hin, dass Verbraucher trotzdem ein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages haben, wenn dieser ein Fernabsatzgeschäft darstellt.
Zum Hintergrund: Die deutsche Straßenverkehrsordnung verbietet die Benutzung von Radarwarngeräten im Straßenverkehr. Unzulässig sind nicht nur „klassische“ Radarwarner, sondern auch GPS-Navigationsgeräte mit spezieller Software, die vor Erreichen der Messstelle Alarm geben.

Kaufverträge über Radarwarner werden von den Gerichten als sittenwidrig angesehen. Damit sind sie nichtig. Nach bisheriger Rechtsprechung war es kaum möglich, einen solchen rechtlich nicht existenten Kaufvertrag rückwirkend abzuwickeln und das Gerät gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben.

Der Fall: Eine Frau hatte im Versandhandel einen Innenspiegel mit speziell für Deutschland codiertem Radarwarner zum Preis von 1129 Euro bestellt. Der Bestellschein enthielt einen Hinweis auf das Verbot von Radarwarnern und die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages. Die Kundin wollte das gelieferte Gerät zurückgeben. Der Versandhändler weigerte sich.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Kauf des Radarwarners sittenwidrig und der Kaufvertrag nichtig gewesen sei. Hier sei das Gerät aber im Versandhandel und somit im Rahmen eines Fernabsatzvertrages erworben worden. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge bestehe unabhängig davon, ob der Vertrag wirksam sei.

Wie die DAS-Rechtsschutzversicherung erläuterte, wollte der Gesetzgeber mit diesem speziellen Rückgaberecht eine zusätzliche Möglichkeit für Verbraucher schaffen, um sich besonders einfach von Fernabsatzverträgen etwa im Versandhandel lösen zu können. Auch wenn beide Vertragspartner den zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führenden Umstand gekannt und mitverursacht hätten, kann ein Fernabsatzvertrag dem Gericht zufolge widerrufen werden.

Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 318/08



 
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